ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/19 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 21. September 2018 , soweit es ihn be- trifft, geändert a) im Sch uldspruch dahin, dass d er Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdieb stahls schuldig ist , b) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60 Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weitergehe nde Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls " zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin hat es die Ein- ziehung des Wert e s von Taterträgen in Höhe von 60 1 - 3 - Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuld- spruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge sowie den aus 1. b) der Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Klarstellung , als der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, nicht nur wegen Wohnungs- einbruchdiebstahls verurteilt ist . Denn die Verwi rklichung des Qualifikationstat- bestands des § 244 Abs. 4 StGB ist kenntlich zu mach en (vgl. BGH, Beschl uss vom 19. März 2019 - 3 StR 2 /19 , juris Rn. 6 ). 2. Der Ausspruch über die Einziehung ist um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen . Die Festste llungen belegen faktische Mitverfügungsge- walt des Angeklagten und des gesondert verfolgten G . über die Mode - schmuckhalskette im Wert von 60 es k eine r individuelle n Benennung der Gesamtschuldner beda r f ( s . BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 S tR 245/18 , juris Rn . 10 mwN ) , hat der Senat die Ergänzung der Einziehungsentscheidung auf die Anordnung samtverbindlicher Haftung als solcher beschränkt. 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesam ten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist erkrankt und de shalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 4
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