BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 633/14 vom 23. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 201 5 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Gericke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkläge rs , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 22. August 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben, soweit es die Angeklagte betrifft . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zu ng in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit unterlass e- ner Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten E . hat es wegen versuchten Totschlags in Tat einheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die (allein) gegen die Verurteilung der Angeklagten H . gerichtete Revision des Nebenklägers erstrebt deren Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Sc hutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 StGB und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel (§ 395 Abs. 1 Nr. 3, § 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11 mwN) führ t zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit es die Angeklagte betrifft. 1 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt: Am 1. März 2014 war der Mitangeklagte E . ab etwa 20 Uhr in seiner Wohnung alleine mit dem rund fünf Monate alten Säugling L . , dem leibli - chen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin - der Angeklagten H . - aus einer früheren Beziehung. Als L . quengelte, holte der Mitangeklagte E . aus dem Schlafzimmer ein en selbstgebastelten Schlagstock aus Eisen und schlug damit dem Säugling - um diesen zum Schweigen zu bringen - heftig je einmal auf die linke und auf die rechte Stirnseite des Kopfes. L . erlitt hier - durch beidseitig ein schweres Schädel/Hirn - Trauma mit ausgedehntem Kn o- chenbruchsystem in beiden Scheitelregionen. Zudem erlitt er ein subdurales Hämatom, Einblutungen in tiefergelegene Hirnstrukturen sowie massive Häm a- tome an der rechten Kopfschwarte und im Stirnbereich. Aufgrund der Schläge wurde L . zumindest für kurze Zeit bewusstlos und litt an neurologischen Einschränkungen, sodass er sich entweder in einem Dämmerzustand befand oder längere Zeit bewusstlos war. Deswegen hörte er unmittelbar nach den Schlägen auf, Geräusche von sich zu geben. E . nahm L . daraufhin aus dem "Maxi - Cosi", in den ihn die Angeklagte gelegt hatte, und legte ihn in das Kinderbett. Etwa zehn Minuten später kam auch die Angeklagte, die von einem I m- biss Essen geholt hatte, hinzu. Als sie feststellte, dass L . nicht mehr in dem "Maxi - Cosi" lag, fragte die Angekl agte nach seinem Verbleib. E. antwortete, dass L . gequengelt und er ihn ins Bett gelegt habe. Die Angeklagte schaute daraufhin kurz im Schlafzimmer nach. Zwar zeigten sich zu diesem Zeitpunkt 3 4 5 - 5 - schon die Folgen der Schläge bei L . , die Angeklagte bemerkte diese jedoch aufgrund der Verdunklung des Schlafzimmers nicht. Auch in der Folgezeit e r- kannte sie den Zustand des Kindes zunächst nicht. Am nächsten Morgen gegen 05:45 Uhr erwachte die A ngeklagte und wollte das Kind aus dem Bett heben. Dabei fiel ihr auf, dass sein Kopf anders als gewöhnlich aussah. Daraufhin legte sie L . aufs Bett und schaltete das Licht an. In der Folge stellte sie fest, dass der gesamte Kopf des Kindes ang e- schwol len war, die Stirnpartie sowie die Augen lila und blau unterlaufen waren. Als sie den Kopf anfasste, fühlte sich dieser unnormal weich an. Erschrocken rief sie nach dem Mitangeklagten E . und sagte, er solle sich L . anschau - en, der Kopf sei weich und blau. Auf die Frage der Angeklagten, was passiert sei, antwortete E . , es sei nichts passiert und gab sich erstaunt über das Aussehen des Säuglings. Obgleich der Angeklagten sofort klar war, dass L . in ärztliche Behandlung musste, unternahm s ie zunächst nichts. Sie hatte Angst, dass ihr - ginge sie ins Krankenhaus - das Kind weggenommen würde. Zudem vermutete sie eine Beteiligung von E . an den Verletzungen und woll - te diesen möglicherweise schützen. Es besteht indes kein Anhalt für die A n- nahme, dass sie mit dem Tode des Kindes rechnete und ihn billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte entschloss sich sodann, zunächst ihre Mutter zu konta k- tieren, um diese um Rat zu bitten. Nachdem die Mutter jedoch nicht ans Tel e- fon ging, begab sich die Angekl agte zurück zu L . in das Schlafzimmer. Etwa gegen 08:30 Uhr gelang es der Angeklagten, ihre Mutter zu erre i- chen. Sie erzählte ihr wahrheitswidrig, sie sei mit L . auf der Treppe gestürzt und dieser sei nun am Kopf verletzt. Die Mutter kam dara ufhin zur Wohnung gefahren, holte die Angeklagte und L . ab und brachte diesen in die Kinder - klinik, wo er etwa gegen elf Uhr aufgenommen werden konnte. Das Kind war zu 6 7 - 6 - diesem Zeitpunkt ruhig und in einem Dämmerzustand, wenngleich es aufgrund der Schw ellung unter Schmerzen litt. Seine Stirnpartie war stark angeschwollen und zeigte - wie auch im Bereich der Augen - eine bläulich/lila Verfärbung. Die Augen waren teilweise zugeschwollen. Der Säugling musste rund drei Wochen in stationärer Behandlung bl e i- ben. Er wurde einige Tage nach seiner Aufnahme am Kopf operiert, wobei die Impressionsfraktur behoben und die subduralen sowie die intrazerebralen Bl u- tungsanteile ausgeräumt wurden. Nach seiner Entlassung entwickelte er sich altersgerecht, wenngleich er Entwicklungsverzögerungen im motorischen B e- reich zeigt. Ob bei ihm dauerhafte Folgeschäden auftreten werden, ist (noch) nicht absehbar. In vergleichbaren Fällen kommt es bei etwa 40 Prozent der Kinder zu Folgeschäden bis hin zu massiven körperlichen und ge istigen Behi n- derungen. Da bei der Operation ein Teil des beschädigten Gehirngewebes en t- fernt werden musste, bes t eht auch die Gefahr, dass sich eine Epilepsie ent - wickelt. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die A n- geklagte wege n gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 13 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB und mit unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB schuldig gesprochen. Soweit das La ndgericht bei der rechtlichen Würdigung § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nennt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften und dem allein auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gestützten Schuldspruch gegen d en Mitangeklagten E . ergibt. 8 9 - 7 - II. Das Urteil gegen die Angeklagte hat auf die Revision des Nebenklägers keinen Bestand, da es sowohl zu ihrem Vorteil als auch zu ihrem Nachteil durchgreifende Rechtsfehler enthält; letzteres ist auf die Revision de s Nebe n- klägers ebenfalls zu berücksichtigen (§ 301 StPO entsprechend; vgl. § 401 Abs. 3 Satz 1 StPO). 1. Wie der Nebenkläger zu Recht beanstandet, hat das Landgericht zum Vorteil der Angeklagten rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob sie den Verbrechen s- tat bestand gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB - gegebenenfalls durch U n- te r lassen - verwirklicht hat, obwohl es von einer durch die Angeklagte bega n- genen Tat gemäß § 225 Abs. 1 StGB ausgegangen und nach den Feststellu n- gen des Landgerichts die Verwirklichung a ller Alternativen des Qualifikation s- tatbestandes jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Dies führt wegen der Einhei t- lichkeit der Tat zur Aufhebung des Urteils insgesamt, soweit es die Angeklagte betrifft. Ohne Belang ist insoweit, dass die tateinheitliche au sgeurteilte unte r- lassene Hilfeleistung kein Nebenklagedelikt ist (vgl. § 395 Abs. 1 bis 3 StPO). Im Einzelnen: Der Verbrechenstatbestand des § 225 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch einen Angriff im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die konkrete Gefahr des Todes, einer schw e- ren Gesundheitsbeschädigung (Nr. 1; vgl. S/S - Stree /Sternberg - Lieben , StGB, 29 . Aufl., § 225 Rn. 19 ff.) oder in die konkrete Gefahr einer erheblichen Sch ä- digung der körper lichen oder seelischen Entwicklung bringt (Nr. 2). Entsche i- dend ist danach, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatb e- 10 11 12 13 - 8 - standlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternativen des § 225 Abs. 3 StGB gena nnten Weiterungen führen (vgl. LK/Hirsch, StGB, 11. Aufl., § 225 Rn. 24). Unter schweren Gesundheit s- beschädigungen im Sinne der Nummer 1 sind solche Gesundheitsschäden zu verstehen, die mit einer anhaltenden nachhaltigen Beeinträchtigung der phys i- schen ode r psychischen Leistungsfähigkeit verbunden sind oder in einer l e- bensbedrohenden, qualvollen oder ernsten und langwierigen Krankheit best e- hen. Die in der Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung erfo r- dert, dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklung s- prozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist (vgl. LK/Hirsch, aaO, Rn. 25 mwN). Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können. Auch wenn vor der Tat bereits Sch ä- den oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB bestehen, kann der Tatbestand gleichwohl verwirklicht werden. Zur Hervorrufung ( " bringen " ) der für d en qualifizierten Fall vorausgesetzten G e- fahren ist dann aber erforderlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheblichem Maß zu vergr ö- ßern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Scha densdisposit i- on bestehenden Gefahren messbar zu steigern (vgl. S/S - Stree /Sternberg - Lieben , aaO, Rn. 22; BeckOK - StGB/Eschelbach, § 225 Rn. 33). In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles (z umindest bedingter) Vorsatz erforderlich. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen kann im vorli e- genden Fall nicht abschließend beurteilt werden, da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und ggf. wie sich die durch de n Mitang e- klagten E . bewirkten Verletzungen des Kindes während der Zeit, in der die 14 - 9 - Angeklagte eine ärztliche Versorgung pflichtwidrig unterlassen hat, hinsichtlich der tatbestandlichen Gefahren entwickelt haben. Eine wesentliche Gefahrerh ö- hung i m Sinn e von § 225 Abs. 3 StGB in diesem Zeitraum kann indes - vor a l- lem mit Blick auf das bestehende subdurale Hämatom und die Einblutungen in die Hirnstrukturen - auch nicht ausgeschlossen werden. 2. Der Schuldspruch ist indes auch zum Nachteil der Angekla gten recht s fehlerhaft. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, das keinerlei Subsumtion enthält, belegen - neben dem unzweifelhaft bestehenden Schut z- verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem Sohn - keine der in den Tatb e- standsalternativen des § 2 25 Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen hinre i- chend und tragen daher die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen nicht. Im Einzelnen: Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtve r- letzung sin d selbständige Begehungsformen der Misshandlung Schutzbefohl e- ner gemäß § 225 Abs. 1 StGB. Die beiden Tatalternativen des Quälens und des Misshandelns können durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Bei der Alternative des böswill igen Vernachlässigens der Fürsorgepflicht handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. BeckOK - StGB/Eschelbach , aaO, Rn. 15). a) Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erhebl icher) Schmerzen oder Le i- den körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wiederholung den b e- 15 16 17 18 - 10 - sonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht (BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115; vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, NStZ - RR 2007, 304, 306). Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hi n- ausgehen. Ist dies der Fall, so kann Quälen durc h Unterlassen allerdings auch dadurch verwirklicht werden, dass die gebotene ärztliche Hilfe durch die Eltern des Kindes nicht veranlasst wird (vgl. BeckOK - StGB/Eschelbach , aaO, Rn. 17). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Täter den Vorsa tz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN). D iese tatbestandlichen Voraussetzungen belegen die Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Die Angeklagte hat dadurch, dass sie es nach dem Erkennen der schweren Verletzung ihres Kindes über mehrere Stunden pflichtwidrig unterlassen hat, den Säugling einer ärztlichen Versorgung zuzuführen, nach den bisherigen Feststellungen bei di e- sem keine Schmerzen oder Leide n im Sinne von § 225 Abs. 1 Alternative 1 StGB verursacht, die über die Folgen der durch den Mitangeklagten E . be - gangen en Körperverletzung des Säuglings und ihrer eigenen, durch das pflichtwidrige Unterlassen an dem Kind begangenen Körperverletzung hinau s- gingen. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte. b) R ohes Misshandeln im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist g e- geben, wenn der Täter bei der Misshandl ung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei 19 - 11 - jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405 mwN). Dass die Angeklagte die durch ihr pflichtwidriges Unterlassen begangene Kö r- perverletzung des Kindes aus einer solchen Gesinnung heraus begangen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr war nach den bisherigen Feststellungen nicht Gefühllosi gkeit der Grund für ihr pflichtwidriges Verhalten gegenüber ihrem Säugling, sondern die Furcht, bei Aufsuchen eines Kranke n- hauses das Kind zu verlieren und möglicherweise der Wille, ihren Lebensg e- fährten, den Mitangeklagte n E . , zu schützen, da sie dess en Beteiligung an den schweren Verletzungen des Kindes vermutete. c) Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen ist schließlich auch geg e- ben, wenn der Täter durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen, dies e an der Gesundheit schädigt. Böswillig handelt, wer seine Pflicht für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund vernachlässigt (vgl. LK/Hirsch , aaO, Rn. 18). Das Gesinnung s- merkmal der Böswilligkeit ist gekennzeichnet durch feindseliges V erhalten aus Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass und anderen verwerflichen Gründen, e t- wa auch aus Geiz und Eigensucht. Gleichgültigkeit, Abgestumpftheit oder Schwäche sowie Überforderung wegen mangelnder Reife reichen hingegen in der Regel nicht aus (vgl. LK/Hirsch , aaO). Bei der Prüfung von Böswilligkeit, die eine Erforschung der Motive des Täters erfordert, sind psychopathologische Befunde, wie Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen zu berücksichtigen (vgl. BeckOK - StGB/Eschelbach , aaO, Rn. 24 ff. mwN) . Daran gemessen ist auch die Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative durch die Angeklagte jedenfalls nicht hinreichend belegt. Die festgestellten Motive der Angeklagten für ihr pflichtwidriges Verhalten - die Angst, ihr werde das Kind weggenommen und der Schutz ihres Freundes, des Mitangeklagten E . - sind jedenfalls nicht 20 - 12 - ohne weiteres unter das Merkmal der Böswilligkeit zu subsumieren, zumal das Landgericht sie auch nicht entsprechend, etwa als selbstsüchtig und verwer f- lich, bewertet hat. 3. Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, dass er alle in Ta t- einheit mit dem Nebenklagedelikt stehenden Delikte - auch Offizialdelikte - e r- neut zu prüfen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; Meyer - Go ßner /Schmitt , StPO, 58. Aufl., § 400 Rn. 7a mwN). Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten unterlassenen Hilf e- leistung gemäß § 323c StGB gilt, dass diese regelmäßig als subsidiär hinter einer durch Unterlassen begangenen gefährlichen Körperverletzung und/oder der Misshandlung eines Schutzbefohlenen zurücktritt bzw. von diesen ve r- drängt wird (vgl. MüKoStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 289, 291, § 323c Rn. 125 ff.). Becker Pfister Hubert RiBGH Mayer befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 21
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