ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR633.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 633/17 vom 23. Januar 201 8 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemä ß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf seine Kost en verworfen. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 hat das Landgericht Düsseldorf die U n- terbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ang e- ordnet. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 26. September 2017 R e- vision eingelegt und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einl e- gung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen St and zu gewähren. B e- gründet hat er sein Begehren damit, dass er von Juli 2008 bis Dezember 2013 wegen einer Erkrankung im Krankenhaus gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: 1 2 - 3 - "Der W iedereinsetzungsantrag vom 17. September 201 7 ist bereits u n- z u lässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Wegfall des vom B e- schuldigten angegebenen Hindernisses, das angeblich vom 8. Juli 2008 bis 4. Dezember 201 3 bestand, erfolgt ist. Zudem trägt der B e- schuldigte keinen schlüssigen Sachverhalt vor, der ein der Wiederei n- setzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Weder ist es aus sich heraus erkennbar noch hinreichend vorgetragen, dass der Ang e- klagte (allein) wegen der Unterbringung in einem psychi atrischen Kra n- kenhaus nicht in der Lage war, Revision gegen das angefochtene Urteil einzulegen, zumal der Beschuldigte durch Rechtsanwältin V . als Verteidigerin vertreten war (vgl. Meyer - Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 45 Rdnr. 5 a m.w. N.). Zudem hat es der Beschuldigte versäumt, die Tatsachen zur Begrü n- dung seines Antrages glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. 3 - 4 - Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) d a- nach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Sena t die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 4
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