ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR638.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 638/17 vom 19. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 25. August 2017 in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe sowie im Gesa mtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weit ergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er im Fall II.A. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. 2. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Ang e- klagte, der Mitangeklagte A . und der Nichtrevident R . , eine Spiel - halle zu überfallen und die erwartete Beute unter sich aufzuteilen. A . lieh sich im Beisein des Angeklagten eine Softair - Pistole, um diese bei der Tat zu verwenden. R . führte - mit Wissen und Billigung des Angeklagten - ein Einhandmesser mi t einer 9,5 cm langen Klinge in der Hosentasche bei sich. Der Angeklagte wählte " C . Sportcafe " in W . als Tatobjekt aus, lieh A . seine Jacke, die er bei der Tat tragen sollte, begleitete A . und R . zum Tatort und wartete in der Näh e, während die anderen beiden die Tat ausführen sollten. A . und R . maskierten sich und klingelten an der verschlossenen Tür der Spielhalle in der Erwartung, dass ihnen geöffnet werde und sie die Spielhallenaufsicht mit der Softair - Pistole zur H erausgabe des vorhandenen Geldes veranlassen würden. Der als Aufsicht tätige Zeuge Ri . beobachtete sie jedoch über die Überwachungskamera und löste Alarm aus. Die Angeklagten, die ihr Vorhaben als gescheitert ansahen, flüchteten. Unmittelbar dana ch beschlossen der Angeklagte, A . und R . , eine andere Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte schlug die Automate n- spielhalle " G . " in W . vor, begleitete A . und R . dorthin und verabredete mit ihnen, dass er zunächst in der Nä he und dann in der Wo h- nung des A . warten sollte. A . und R . betraten maskiert die Spielhalle; mit der vorgehaltenen Softair - Pistole forderte A . von dem als 2 3 4 5 - 4 - Aufsicht tätigen Zeugen T . die Herausgabe von Geld, während R . das h inter dem Tresen liegende Portmonee des Zeugen T . an sich nahm und wieder zurücklegte, als er feststellte, dass sich kein Geld darin b e- fand. T . hielt die Pistole für eine scharfe Waffe und gab aus der Kas - senschublade 202 i n Münzen her aus, mit denen A . und R . flüch - teten. b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftl i- chen Beteiligung des Angeklagten an den beiden Taten. aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von den en nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergä n- z ung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ - RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtb etrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mi t- wirkung am Kerngesc hehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbere i- tungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ - RR 201 6, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die 6 7 - 5 - betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2 017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit - )Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Ta t- ausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Jun i 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Be i- trags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297). bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man de m Tatrichter bei der vorzune h- menden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspie l- raum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unte r- liegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017 , 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten. Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist die Einbindung in die Tatplanung und Aus wahl des Ta t- orts. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Han d- lungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Da nach wirkte der Angeklagte an den Taten lediglich in der Weise mit, dass er in Kenntnis des gemeinsamen Entschlusses, eine Spie l- halle zu überfallen, im Fall II. B.1. der Urteilsgründe den Tatort auswählte und im Fall II.B.2. der Urteilsgründe einen weiteren Tatort vorschlug, sich mit den Ta t- 8 9 - 6 - ausführenden zu den Tatorten begab und in der Nähe wartete (Fall II.B.1. der Urteilsgründe) bzw. sich alsbald entfernte (Fall II.B.2. der Urteilsgründe). Das Verhältnis dieser Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwi rklichenden Ausführungshandlungen ist danach nicht ohne weiteres als arbeitsteiliges Mi t- wirken, sondern eher als Fördern fremden Handelns einzuordnen. Weitere ko n- krete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, w o und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mitt ä- ter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses un d die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Es ist daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, i n- wieweit der Angeklagt e mit seinem Handeln maßgeblichen Einfluss auf die Ta t- ausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der U m- stand, dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies en t- spricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den Ta t- plan nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ - RR 2016, 335). Gleiches gilt für das eigene finanz i- e l le Interesse des Angeklag ten, da dieses auch der Beweggrund für das 10 - 7 - Handeln eines Teilnehmers sein kann und hier nicht das nötige Gewicht e r- reicht, um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten begründen zu können. 3. Der Wegfall des Schuldspruchs in den F ällen II.B.1. und 2. der Urteil s- gründe führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol und Tiemann RiBGH Dr. Berg befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch 11
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