ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR639 .17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 639 / 1 7 vom 28. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2018 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet si ch der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: " I. Die Unterbringung in einem psychiatrisch en Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldf ä- hig war und die Tatbegehung auf diese m Zustand beruht. In diesem 1 2 - 3 - Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstat au f den entsprechenden Zustand z u- rückzuführen ist. Das Tatgericht ist dabei verpflichtet, die wesentl i- chen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzuste l- len, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die En t- scheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris Rn. 5 m.w.N.). II. Diesem Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise aufgehoben, j e- denfalls zumindest erheblich vermindert war (UA S. 5), genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und beweiswürd i- gend belegte Darstellung. 1. Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine k onkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigk eit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ - RR 2017, 202 m.w.N.). Beurteilungsgrundlage ist das ko n- krete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tat - ausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die M o- tivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17, BeckRs 2017, 118916 Rn. 8 m.w.N.). 2. Das Urteil des Landgerichts wird den Anforderungen einer so l- chen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung nicht gerec ht. a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizoaffektiven Störung und zeigt wahnhaft halluzinator i- sche Erlebnisweisen, ein deutlich ausgeprägtes depressives Syndrom mit depressiver Verstimmung, einem Interessen s- - 4 - verlust und Freudlosigke it sowie negativen und pessimist i- schen Lebenseinstellungen. Das Landgericht hat überdies festgestellt, dass die vorliegende Tat zu dieser Störung in engem Zusammenhang steht (UA S. 3 f.). Den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer ohne we i- tergehende Ausführungen angeschlossen hat (UA S. 10), ist dagegen nicht zu entnehmen, wie sich die schizoaffektive Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angekla g- ten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll. Der Sachve r- ständige ist zu der Erk enntnis gelangt, dass ein zu der bei dem Angeklagten diagnostizierten Störung vergleichbares Krankheitsbild auch am Tattag durch die Polizisten festg e- stellt worden sei, welche den Angeklagten als sprunghaft paranoid beschrieben haben. Daher und aufgrund d es b e- kannten langjährigen und durchgehend chronischen Kran k- heitsverlaufs und der einschlägigen Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass auch im Tatzeitraum Krankheitsaktivität bestanden habe (UA S. 8 f.). Nach den weiteren Ausführu n- gen des Sachverständigen (UA S. 9) sei bei dem Angekla g- ten eine Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt möglicherweise nicht vorhanden gewesen. Es sei möglich, dass der Ang e- klagte die Tat aufgrund seiner paranoiden Realitätswah r- nehmung für gerechtfertigt hielt. Es seien zudem psychop a- thologische Hinweise für eine Aufhebung der Steuerungsf ä- higkeit vorhanden. Es sei zu vermuten, dass psychotische Störungen des Realitätsbezugs bestanden und dass Verha l- tensweisen durch Wahn und Halluzinationen bestimmt w a- ren. Die Steuerungsfähigkeit sei z um Tatzeitpunkt daher z u- mindest erheblich vermindert, möglicherweise auch aufg e- hoben. b) Diese Ausführungen lassen eine ausreichende Darstellung der auf den Angeklagten bezogenen konkreten Auswirku n- gen seiner psychischen Erkrankung zur Tatzeit vermissen (v gl. hierzu BGH NStZ - RR 2017, 202, 203). Die dargestellten Schlussfolgerungen des Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts beschränken sich auf bloße Vermutungen und allgemein e Feststellungen. Welche Wahnvorstellungen und Halluzinationen der Angekl agte hatte und wie sich diese auf dessen Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben, teilt das Urteil nicht mit. Denn aus den Feststellungen geht lediglich - 5 - hervor, dass der Angeklagte nach einem Streit mit seiner Mutter verärgert war und anschließend die Tat beg angen hat (UA S. 4 f.). Der von der Strafkammer festgestellte enge Z u- sammenhang der Tatbegehung zu der Störung des Ang e- klagten wird zudem durch das Urteil nicht beweiswürdigend belegt. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte verä r- gert war, ist nicht na chzuvollziehen, inwieweit die Anlasstat noch als Folge der bei dem Angeklagten bestehenden St ö- rung anzusehen ist. Bereits nach den äußeren Tatumstä n- den kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Tat letz t- lich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervo rgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfäh i- gen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafb a- res Verhalten ist (vgl. BGH NStZ - RR 2016, 76). Dies gilt u m- so mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte d a- hingehend eingela ssen hat, er habe aus Frust gezündelt, weil ihm keiner geholfen habe (UA S. 7). Dieser Darstellungsmangel entfällt auch durch den Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe nicht. Nach den Festste l- lungen wurde im Jahr 1996 in einem Verfahren wegen schwerer Brand stiftung und fahrlässiger Brandstiftung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem seine Wohnung ausg e- brannt war (UA S. 3). Die weiteren Tatumstände und den psychischen Zustand bei der Tat teilt die Strafkamm er - auch im Rahmen der Legalprognose des § 63 StGB (UA S. 11 f.) - nicht mit. Schließlich beschränken sich auch die Ausführu n- gen des Sachverständigen zur Exploration des Angeklagten, die schon eine nähere Auseinandersetzung mit dessen bi s- herigem Krankheit sverlauf vermissen lassen, auf allgemeine Feststellungen und Wertungen, wie ' Hinweise auf Wah n- ideen und Halluzinationen' (UA S. 8). III. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (BGH StraFo 2011, 55). IV. Die getroffenen Feststellungen sind insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähi g- - 6 - keit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat bedeutsamen U m- stände als auch zu sämtlic hen prognoserelevanten Aspekten umfa s- sende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (BGH NStZ - RR 2017, 202, 203)." Dem tritt der Senat bei. Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 3
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