BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/00 vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den zutreffenden Berechnungen des Generalbundesanwalts ist von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen 2,96 (Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26 (Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Blutalkoholkonzentration zwischen 2,26 und 2,84 auszugehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil, das eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldf ä - higkeit gemäß § 21 StGB annimmt und ei nen alkoholbedingten Ausschluß der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften B e - rechnung der Blutalkoholkonzentration beruht. - 3 - Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der höheren Hem m - schwelle ein strenger Maßstab für die Annahme eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit anzulegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich, daß seine Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren Blutalkoholko n - zentration zur Tatzeit von 3,26 erhalten geblieben war (vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnte Angeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der Lage, ohne Pr o - bleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem hat er die gefährliche S i - tuation für das Tatopfer erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen ve r - liert die Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration w e - gen der verhältnismäßig langen Dauer der Rückrechnung und der Unsiche r - heiten bei der Berechnung des Nachtrunks gegenüber dem Leistungsverhalten des Angeklagten an Gewicht (BGH NStZ-RR 1999, 133). Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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