BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 64/02 vom 4. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2002, an der tei l genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wuppertal vom 23. Mrz 2001 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mißhandlung von Schut z - befohlenen durch Unterlassen" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r - teilt und sie von einem weiteren Fall der Mißhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen wohnte die Angeklagte vom 22. Mrz bis Ende Juni 2000 zusammen mit ihrer am 14. Februar 1999 geborenen Tochter M. bei ihrer Halbschwester und deren wegen Mißhandlu ng von Schutzb e - fohlenen vorbestraften Lebensgefhrten D. in einer Zwe i - zimmerwohnung in S. . Sie hielt sich whrend dieses Zeitraums, soweit das Kind nicht stationr behandelt wurde, "immer in dessen Nhe auf; insb e - sondere war M. mit D. nie allein (UA S. 14)". - 4 - a) Wahrscheinlich kurz nach ihrer Ankunft in S. , nicht au s - schlieûbar auch wenige Tage zuvor, wirkte wahrscheinlich die Angeklagte, möglicherweise aber auch eine andere Person unter im einzelnen nicht fes t - stellbaren Umstnden mit massiver Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein, so daû dieses eine Kalottenfragmentfraktur rechts mit einem Hmatom und eine Hirnschwellung erlitt. Whrend der anschlieûenden stationren Behan d - lung informierte eine Klinikrztin die Angeklagte ausdrcklich ber den Ve r - dacht einer Kindesmiûhandlung. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit vom Vorwurf der Miûhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen, weil nicht sicher habe festgestellt werden können, daû sie selbst ihrer Tochter die Verle t - zungen zugefgt habe; möglicherweise sei sie von den Gewaltttigkeiten einer anderen Person gegen das Kind berrascht worden, so daû sie diese nicht h a - be a b wenden können. b) Im Zeitraum zwischen 28. April und 8. Mai 2000 erlitt M. auf im einzelnen nicht mehr feststellbare Art und Weise sechs Hmatome im Lende n - wirbelbereich und ein Hmatom am Kopf. Die Strafkammer hat nicht sicher ausschlieûen können, daû diese Verletzungen durch Strze des Kindes veru r - sacht wurden. Whrend des folgenden Krankenhausaufenthaltes erhoben die behandelnden Ärzte gegenber der Angeklagten wiederum den Vorwurf der Kindesmiûhandlung. Diesen Tatvorwurf hat die Strafkammer gemû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorlufig eingestellt. c) In der Zeit vom 20. bis zum 27. Juni 2000 wirkte eine Person minde- stens zweimal bewuût mit sehr massiver, flchenhafter Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein. Dieses erlitt dadurch einen Bruch des Stirnbeins, ein H - matom an der Stirn und einen Schdelbruch im Bereich des rechten Hinte r - kopfes. Wegen dieser Verletzungen wurde M. ca. vier Wochen lang im - 5 - Krankenhaus behandelt. Ihren Zustand schtzten die Ärzte zeitweise als l e - bensbedrohlich ein. Das Landgericht konnte nicht klren, auf welche Art und Weise im einzelnen gegen das Kind Gewalt ausgebt worden war, wobei es zu Gunsten der Angeklagten davon ausging, daû beide Schdelbrche und das Hmatom nur durch eine Gewalthandlung entstanden und weitere diagnost i - zierte Verletzungen mglicherweise auf Strze zurckzufhren sind. Die Stra f - kammer ist der Überzeugung, daû die Angeklagte im Juni 2000 entweder ihre Tochter selbst in einer deren Leiden bewuût miûachtenden Gesinnung ve r - letzte oder das Kind in derselben Gesinnung wissentlich dem Zugriff einer a n - deren Person aussetzte, von der sie wuûte, daû durch diese die Schdelbr - che he r beigefhrt werden knnten. 2. Bei der Beweiswrdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, daû die Angeklagte zumindest den Schdelbruch vom Mrz 2000 und die Schdelbrche vom Juni 2000 sowie die damit zusammenhngenden Kopfve r - letzungen ihrer Tochter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jeweils eigenhndig und mit direktem Vorsatz zugefgt habe. Es verblieben jedoch Zweifel, weil eine andere Person, insbesondere die Halbschwester der Angeklagten und vor allem deren einschlgig vorbestrafter Lebensgefhrte als Tter nicht sicher ausgeschlossen werden konnten. Da die Angeklagte das Kind nie lngere Zeit allein gelassen habe, habe sie nach den schweren Kopfverletzungen vom Mrz 2000 gewuût, von wem und in welcher Situation diese verursacht worden se i en. Hinsichtlich der im Juni 2000 zugefgten Verletzungen hat die Ang e - klagte nach Ansicht des Landgerichts ihre Tochter zumindest durch Unterla s - sen roh miûhandelt und dabei das Kind in die Gefahr einer schweren Gesun d - heitsbeschdigung durch Hirnschden und einer erheblichen Schdigung der - 6 - krperlichen und seelischen Entwicklung gebracht (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, § 13 StGB). Sie habe auf Grund der elterlichen Sorge die Pflicht und auch die Mglichkeit gehabt, das Kind von der gefhrlichen Person, die ihr durch die Zufgung des ersten Schdelbruchs im Mrz 2000 bekannt gewesen sei, fernzuhalen und dadurch weitere Miûhandlungen zu verhindern. Das U n terlassen sei mit direktem Vorsatz erfolgt. 3. Der Schuldspruch hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Dabei geht die Strafkammer zwar zutreffend davon aus, daû die Tatmodalitt des "rohen Miûhandelns" in § 225 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann (vgl. BGH NStZ 1991, 234; Stree in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 225 Rdn. 11). Sie hat aber bei der von ihr als mglich angesehenen Altern a - tive, die Angeklagte habe die Miûhandlung ihrer Tochter durch eine andere Person lediglich nicht verhindert, deren Handlungspflicht auf eine nicht tragf - hige Schluûfolgerung gesttzt. Das Landgericht hat nicht feststellen knnen, ob die Schdelbrche vom Juni 2000 durch Verletzungshandlungen der Angeklagten oder einer anderen Person herbeigefhrt wurden. Fr die letztgenannte Alternative begrndet es eine Tterschaft der Angeklagten durch Unterlassen damit, diese habe auf Grund der Miûhandlung vom Mrz 2000 gewuût, daû dem Kind durch die a n - dere Person Gefahr drohe. Diese Schluûfolgerung wre jedoch nur dann tra g - fhig, wenn die Verletzungshandlungen vom Mrz und Juni 2000 jeweils durch dieselbe Person begangen worden wren. Dies ist indes nicht festgestellt. Vielmehr kommt nach den getroffenen Feststellungen in Betracht, daû fr be i - de Vorflle unterschiedliche Tter verantwortlich sind. Fr die erste Tat vom Mrz 2000 hat das Tatgericht eine Miûhandlung durch die Angeklagte fr wahrscheinlich gehalten und nicht einmal ausschlieûen knnen, daû diese - 7 - zeitlich bereits vor dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung ihrer Hal b - schwester in S. erfolgt war. Bei diesen Fallgestaltungen kann das G e - schehen vom Mrz 2000 weder der Halbschwester noch deren Lebensgefh r - ten angelastet werden. Hatte die Angeklagte oder eine weitere, bislang unb e - kannte Person die erste Miûhandlung begangen, bestand keine Verpflichtung der Angeklagten, ihre Tochter vor ihrer Halbschwester oder deren Lebensg e - fhrten zu schtzen, weil nach ihrem Kenntnisstand dem Kind von diesen Pe r - sonen keine Gefahr drohte. 4. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: a) Bei der Beweiswrdigung zu der Tat vom Juni 2000 ist die zur En t - scheidung berufene Strafkammer an die dem rechtskrftigen Freispruch zu Grunde liegenden Feststellungen nicht gebunden (vgl. BGHSt 43, 106, 107; Rieû in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 103 f. m. w. N.). Sie wird sich in ihr aber mit den Grnden des Freispruchs auseinandersetzen mssen. b) Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe gebotene Handlungspflichten zum Schutze ihrer Tochter vor einer drohenden Miûhan d - lung durch einen Dritten bewuût unterlassen, wird sie sich bei der Prfung des subjektiven Tatbestandes (vgl. dazu Cramer/Sternberg-Lieben in Sch n - ke/Schrder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 98) mit deren Vorstellung ber die Fo l - gen der Unttigkeit befassen mssen. Wenn die Angeklagte weitere Miûhan d - lungen ihrer Tochter durch einen Dritten lediglich fr mglich gehalten haben sollte, ist eine Abwgung auf Grund aller objektiven und subjektiven Tatu m - stnde erforderlich, ob sie diese billigend in Kauf nahm und deshalb bedingter Vorsatz zu bejahen ist oder ob sie auf ihr Ausbleiben ernsthaft vertraute und ihr deshalb nur Fahrlssigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 15 Rdn. 9 ff.). - 8 - c) Bei der Frage, ob das durch Unterlassen begangene Miûhandeln roh im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB war, sind vor allem die Schwere des drohe n - den krperlichen Angriffes auf das hilflose Kleinkind, in der sich die gefhllose, fremde Leiden miûachtende Gesinnung widerspiegelt, aber auch die Pers n - lichkeit der Angeklagten und deren Motivation von Bedeutung (vgl. BGHSt 25, 277, 278, 280; Hirsch in LK 11. Aufl. § 225 Rdn. 14). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy