BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 26. Oktober 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tztes Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensr374gen sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge f374hrt zu einer 304n-derung des Schuldspruchs. 3 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 Allerdings k366nnen die getroffenen Feststellungen entgegen der Auffas-sung des Landgerichts in der Erkl344rung des Verteidigers, der Angeklagte trete der Anklage nicht entgegen, keine tragf344hige Grundlage finden. Schon nach den Urteilsgr374nden hat sich der Angeklagte diese Erkl344rung nicht in einer Weise zu eigen gemacht, dass sie als seine (zust344ndige) Einlassung gewertet werden k366nnte. Denn dazu gen374gt nicht, dass die Erkl344rung - wie das Landgericht aus-f374hrt - nach vorheriger Beratung zwischen Verteidiger und Angeklagtem in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten abgegeben wurde und dieser "in keiner Weise widersprochen" hat. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach erkl344rt hat, sein Verteidiger habe die Erkl344rung, er, der Angeklagte, trete der Anklage nicht entgegen, aus "pragmatischen Gr374nden" abgegeben, und "auf konkrete Nachfrage" ausdr374ck-lich hinzugef374gt hat, er werde kein Schuldeingest344ndnis abgeben. 5 Die weiteren Erw344gungen, mit denen das Landgericht seine 334berzeu-gung von dem festgestellten Sachverhalt begr374ndet, lassen aber keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bieten den Feststellungen sowohl objektiv wie auch - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde - aus der Sicht der Straf-kammer eine hinreichende Grundlage. Insbesondere die Schl374sse, mit denen sie aus den vom Angeklagten (durch pers366nliche Erkl344rung) glaubhaft einge-r344umten Umst344nden der Tatbegehung darauf folgert, dass er den Transport der 6 - 4 - Drogen in seinen Koffern als "wissender Kurier" durchgef374hrt hat, sind m366glich und sogar nahe liegend. b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sich mit der Ab-grenzung zwischen T344ter- und Gehilfenschaft nicht auseinandergesetzt. Die getroffenen Feststellungen belegen nur Beihilfe. Denn die Kammer hat zu-gunsten des Angeklagten insoweit zugrunde gelegt, "dass dieser von unbe-kannt gebliebenen Hinterm344nnern mit seinem Wissen und Wollen als Kurier eingesetzt wurde, ohne dass er an der Planung der Tat im engeren Sinne betei-ligt war, dass er 374ber die exakte Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des Kokains nicht informiert war, dass nicht er selbst es war, der die Koffer mit den doppelten B366den und dem Kokain pr344parierte und dass ihn seine stets latent vorhandene finanzielle Not letztendlich dazu veranlasst hat, den Kurierdienst zu 374bernehmen, um hierf374r von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhal-ten." 7 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, der Angeklagte h344tte sich gegen diesen (geringeren) Vor-wurf nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 8 3. Demnach muss die Strafe neu zugemessen werden. 9 - 5 - Die Zumessung der aufgehobenen Strafe mit der Erw344gung, es sei "die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe am unteren Rand des mittleren Bereichs des Strafrahmens" erforderlich, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine derartige Mathematisierung von Zumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grunds344tz-lich fremd ist. 10 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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