BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/08 vom 13. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. M344rz 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 4. Dezember 2007 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die Anordnung einer Ma337re-gel nach 247 64 StGB gegen den Angeklagten abgelehnt. Trotz der den Ange-klagten nicht beschwerenden Annahme - die allerdings einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt -, er sei bei der Begehung der Taten nicht ausschlie337bar wegen des Konsums von Alkohol und Drogen in seiner Steuerungsf344higkeit er-heblich eingeschr344nkt gewesen, l344sst sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische Getr344nke oder andere berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, nicht gegeben ist. Dies folgt insbesondere auch aus den eige-nen Angaben des Angeklagten zur Menge der angeblich von ihm konsumierten Bet344ubungsmittel und zu der auf das Wochenende beschr344nkten Verwendung. - 3 - Angesichts der bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegebenen Ein-lassung, dass er "kein Drogenproblem" habe und bei den Taten immer n374chtern gewesen sei, was mit der nach seiner Verhaftung erhobenen Blutprobe (BAK 0,0 211) korrespondiert (die Verhaftung geschah unmittelbar vor der Begehung eines vierten geplanten Tankstellen374berfalls), sieht sich der Senat zu dem Hin-weis veranlasst, dass einer wenig 374berzeugenden Einlassung des Angeklagten nicht schon deshalb geglaubt werden muss, weil sie nicht oder nicht ohne Wei-teres widerlegt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 279, 280). Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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