BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Da der Generalbundesanwalt nunmehr ausdr374cklich das besondere 366f-fentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde erkl344rt hat, bedarf es keiner n344heren Betrachtung, ob eine solche - kon-kludente - Erkl344rung bereits in der Erhebung der Anklage zu sehen ist. Der Generalbundesanwalt war - entgegen der Auffassung der Verteidi-gung - nicht deshalb gehindert, das besondere 366ffentliche Interesse noch im Revisionsverfahren rechtswirksam zu bejahen, weil der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag vor dem Landgericht f374r den Fall II. 2. der Urteilsgr374nde Freispruch bean-tragt hatte; denn hierin liegt keine f374r das weitere Verfahren verbindli-che Verneinung des besonderen 366ffentlichen Interesses an der Verfol-gung der Tat. Eine solche k366nnte in Fallkonstellationen wie der hiesigen - 3 - allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung beantragt h344tte. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2010 vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde neben der Verurteilung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Landgericht hat mehrfach ausgef374hrt, dass das Sto337en des abgebrochenen Fla-schenhalses in die rechte Halsseite des Opfers generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gef344hrden (UA S. 15, 33 f.). Es hat somit bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei zu Lasten des Angeklagten gewer-tet, dass dieser zwei Tatmodalit344ten des 247 224 StGB verwirklicht hat (UA S. 44). Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sch344fer Becker
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