BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu 2.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2014 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 12. Juli 201 3 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra gen. Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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