ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR64.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/18 vom 8. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. alias: 4. 5. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S . , D . und K . - 2 - Der 3. St rafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S . , D . und K . wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. August 2017 a) im Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone mit den zugehörigen Feststellungen, auch soweit es die Mitangekla g- ten R . und P . betrifft, und b) auf die Revision des Angeklagten K . , soweit es diesen Angeklagten betrifft, zudem im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidun g, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen schweren Bande n- diebstahls in 16 Fälle n zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den A n- geklagten D . wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den A n- geklagten K . wegen Wohnungseinbruchdiebs tahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mon a- ten verurteilt. Daneben hat das Landgericht Mobiltelefone als Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revisionen dieser Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unb egründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die gegen den Angeklagten K . verhängten Gesamtfreiheitsstr a- fen erweisen sich aus zwei Gründen als rechtsfehlerhaft: a) Der Senat kann den Feststellungen zwar noch entnehmen, dass die einbezogene Freiheitsstra fe von neun Monaten nicht erledigt ist; das Landg e- richt hat damit zu Recht dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Februar 2016 Zäsurwirkung beigemessen und zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Strafzumessungserwägungen lassen aber nicht erke nnen, dass das Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels bedacht hat. Dies war im Hinblick auf den drohenden Freiheitsentzug von insgesamt sechs Jahren als bestimmender Zumessungsgesichtspunkt zu erörtern (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); ein nich t mehr angemessenes Gesamtstrafübel kann etwa durch strafferen Zusammenzug der Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafen ve r- 1 2 3 - 4 - mieden werden (zum Ganzen siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ - RR 2009, 367 mwN). b) Das Landgerich t hat außerdem nicht begründet, warum es dem Ang e- klagten hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat (§ 56 Abs. 2 StGB); nach den Gesamtumständen kam dies hier in Betracht, sodass insoweit eine sachlich - recht liche Begründung s- pflicht bestand. c) Da der Gesamtstrafenausspruch allein aufgrund von Begründung s- mängeln keinen Bestand hat, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Ta t- geric ht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 2. Die Einziehungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welchem Angeklagten welches Mobiltelefon zuzuordnen ist und wer welches Telefon in welchem Fall einsetzte. Zudem ist die Anordnung zu unbestimmt und ermöglicht keine or d- nungsgemäße Vollstreckung (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ - RR 2016, 313, 314 mwN). Das Landgeric ht hätte die Mobi l- telefone im Urteilstenor genau bezeichnen müssen; der Verweis auf eine Anl a- ge außerhalb der Urteilsurkunde ist im Übrigen bereits für sich genommen un - 4 5 6 - 5 - zulässig (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. April 1981 - 5 StR 161/81, StV 1981, 396). Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des angefocht e- nen Urteils insoweit auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R . u nd P . zu erstrecken. Becker Gericke Berg Hoch Leplow
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