BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 643/14 vom 18. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. August 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geä ndert, dass der Angekla g- te wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie wegen Die b- stahls, versuchten Diebstahls und Beihilfe zum versuchten Die b- stahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 16 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, w e- gen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Beihilfe zum versuchten Diebs tahl, mithin wegen insgesamt 22 Taten, zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die materiell - rechtliche Überprüf ung des Urteils hat allerdings zur Folge, dass der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern ist, so dass der Angeklagte in den Fällen II. 5. a) bis d), j) bis m), o), p), r) bis t) sowie u), w) und x) der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls, in den Fällen II. 5. e), g), n) und q) der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie im Fall II. 5. v) des Diebstahls, im Fall II. 5 . f) des versuchten Diebs tahls und im Fall II. 5 . i) der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten steht § 265 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen verteidig t hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 2
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