BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 645/14 vom 16. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 201 5 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof al s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur teil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu de r Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung der Angek lagten auch wegen versuchten Mordes. Das Landgericht habe zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt der Ang e- klagten vom Versuch eines Tötungsdelikts angenommen (§ 24 Abs. 1 StGB). Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erf olg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen suchte die alkoholisierte Angeklagte - Bluta l- koholkonzentration 2,61 - den mit ihr bekannten Nebenkläger in dessen Wohnung auf. Neben ihm auf der Couch sitzend rief sie nach kurzer Zeit ohne erkennbaren Anlass in dessen Richtung: "Du Kinderficker", zog ein in der Jackentasche verdeckt mitgeführtes Küchenmesser hervor und stieß es dem überraschten Nebenkläger in Tötungsabsicht so in die linke Halsseite, dass die Gesichtsschlagader durchtrennt wurde. Während sich der Nebe nkläger die spritzende Halswunde zuhielt, stach die Angeklagte erneut zu und traf dabei dessen erhobenen linken Arm. Dem Nebenkläger gelang es darauf zunächst, die rechte Hand der Angeklagten, in der diese das Messer hielt, zu ergreifen und festzuhalten. D ie Angeklagte nahm das Messer jedoch in ihre freie linke Hand und versetzte dem Nebenkläger einen dritten Stich in die Herzgegend, der aber am Brustbein abprallte. Darauf fiel der Nebenkläger zu Boden und blieb dort liegen. Der Angeklagten rief er zu: " Dan n mach mich doch richtig tot! " . Aus dieser Äußerung und aus dem Umstand, dass sich der Blutverlust aus der Halswunde infolge des Abdrückens verringerte, schloss die Angeklagte, dass sie den Nebenkläger entgegen ihrer Absicht noch nicht lebensgefährlich verletzt hatte. Sie wollte die Tat nun nicht mehr weiter ausführen, verließ die Wohnung, ohne sich weiter um den am Boden Liegenden zu kümmern, und begab sich zu der in der Nähe wohnenden Zeugin B., der sie erklärte: " Ich wol l- te das Schwein abschlachten " . Der Nebenkläger befand sich infolge des Blutverlusts und einer begi n- nenden Verlegung der Atemwege durch Einblutungen in das Halsgewebe in akuter Lebensgefahr. Er konnte einen Wohnungsnachbarn auf sich aufmer k- sam machen und wurde durch eine Notoperatio n gerettet. 2 3 4 - 5 - 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte sei mit strafbefreie n- der Wirkung vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Abgrenzung zwischen unb eendetem und beendetem Versuch b e- stimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum stra f- befreienden Rücktritt führt, dann vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreic hend ist. Ein Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen nicht nur dann anzu ne h- men, wenn der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält, sondern auch dann, wenn er sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht, weil ihm ein Tod des Opfers gleichgültig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 , 274 ; vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507 , 509 ). b) Danach entbehrt bereits die Feststellung des Landgerichts, die Ang e- klagte sei beim Verlassen der Wohnung davon ausgegangen, sie habe den Nebenkläger entge gen ihrer ursprünglichen Absicht noch nicht lebensgefährlich verletzt, einer dies tragenden lückenlosen und widerspruchsfreien Würdigung der Beweise. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Angeklagte den in der Wohnung der Zeugin B. anwesenden Zeu gen M. jedenfalls nach dessen 5 6 7 - 6 - polizeilicher Aussage aufforderte, er solle zum Nebenkläger gehen um zu s e- hen, ob sie diesem " den Hals durchgeschnitten " habe. Soweit es hieraus bei der Würdigung der Beweise " allenfalls " den Schluss ziehen will, dass " die A n- g eklagte im Unklaren darüber war, welche Folgen ihre Stiche für den Nebe n- kläger gehabt hatten " , steht dies gerade im Widerspruch zur Annahme eines inneren Vorstellungsbilds der Angeklagten, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Todes er forderlich oder zumindest ausreichend ist. c) Hinzu kommt, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob der ang e- nommene Versuch eines Tötungsdelikts im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB bee n- det war, unzureichende rechtliche Maßstäbe angelegt hat; auch deshalb hat es die Beweise nur lückenhaft gewürdigt und ist so zu unvollständigen Feststellu n- gen gelangt. Das Landgericht hat nur geprüft, ob die Angeklagte den Tod des Nebe n- klägers für möglich hielt. Dem Landgericht ist deshalb aus dem Blick geraten, dass wesentli che im Urteil festgestellte Beweisanzeichen auch dafür sprechen können, dass sich die Angeklagte, als sie die Wohnung verließ, keine Vorste l- lungen über die Folgen ihres Handelns machte, weil ihr das weitere Schicksal des Nebenklägers gleichgültig blieb. Di es gilt nicht nur für die oben beschrieb e- ne Aufforderung an den Zeugen M. . So bezeichnete die Angeklagte den N e- benkläger gegenüber der Zeugin B. auch unmittelbar nach der Tat als " Schwein " ; auf deren Nachfrage, ob mit dem Nebenkläger etwas Schlimmes passie rt sei, antwortete sie: " Ich weiß es nicht " . Ein weiteres Indiz hierfür kann sich aus der bei der Prüfung des Rücktrittshorizonts insgesamt außer Acht g e- lassenen erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten zur Tatzeit ergeben. 8 9 - 7 - 3. Die Feststellungen zu m objektiven Tathergang werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. 4. Soweit das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat (§ 64 StGB), weist der Senat für die n eue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Annahme eines symptomatischen Z u- sammenhangs zwischen Hang und Anlasstat ebenso wie die Annahme der G e- fahr neuer erheblicher rechtswidriger Taten einer dies tragenden Beweiswürd i- gung bedarf. Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 10 11
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