BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 645/14 vom 3. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ange klagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit d em Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein A n- geklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bi s- her unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum A n- schluss an das Verfahren begründet; wird eine derar tige Präzisi e- rung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorg e- nommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebe n- 1 - 3 - kläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Au s- führungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entne h- men ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwe r- fen." Dem schließt sich der Senat an. Allein der Umstand, dass die Staatsa n- waltschaft das Urteil ebenfalls angefochten und in der Begründungsschrift das Ziel ihres Rechtsmittels bezeichnet hat, ändert an den dargelegten Erforderni s- sen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 2
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