ECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR645.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 645 / 1 7 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Fe - bruar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswä r- tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Oktober 2017 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt a b- gesehen worden ist, b) im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dahin neu gefasst, dass d ie Verwaltung s- behörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm vor Ablauf dieser Zeit das Recht, von einer ausländ i- schen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht wieder zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und s echs Monaten ve r- urteilt; zudem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, " de m Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm vor Ablauf dieser Zeit das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrau ch zu ma chen wieder zu erteilen" . Die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich des Schuld - und Stra fausspruchs weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Trotz der zweife lhaften Bewertung von MDMA als " harte Droge " (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98, juris Rn. 2; zum Meinungsstand Patzak i n Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff. Rn. 213 mwN; We ber, BtMG, 5. Aufl., § 1 Rn. 364 mwN) hat der Strafausspruch Bestand, da die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Auch die Überprüfung der Entsche idung zur Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 1, § 69b Abs. 1 Satz 3 , § 69 Abs. 1 StGB hat keinen Rechtsfehler ergeben; der Senat hat jedoch den Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen eines offensichtlichen Schreibversehen s des Lan d- gerich ts neu gefasst und um das Wort " nicht " ergänzt. 1 2 - 4 - 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, begegnet hingegen durchg reifenden rechtlichen Bedenken. a ) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angekla g- te " nach seinen Angaben " zunächst gelegentlich und seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes vor etwa eineinhalb Jahren zunehmend Kokain, gelegentlich auch Heroin und vermehrt Alkohol, ohne da ss es " zu einer verfestigten Rege l- mäßigkeit gekommen sei " . In finanziell bedrängter Lage nutzte er seine Konta k- te in die Betäubungsmittelszene, um sich als Kurier an einem größeren Betä u- bungsmittelgeschäft zu beteiligen. Nachdem er am Morgen des Tattages H er o- in, Kokain und Alkohol " in den für ihn üblichen Bereichen " konsumiert hatte, transportierte er am Nachmittag - unter dem Einfluss der Rauschmittel, indes ohne erhebliche Be einträchtigung seiner Einsichts - und Steuerungsfähigkeit - im Kofferraum seines P KW 1.703,5 g einer MDMA - Zubereitung mit einem Wir k- stoffanteil von 369 g MDMA - Base und 1.924,75 g Haschisch mit einem Wir k- stoffanteil von ca. 273 g THC aus den Niederlanden über die Grenze in das Bundesgebiet, wo die Drogen gewinnbringend verkauft werden so llten. Über eine zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis verfügte der Angeklagte nicht. Nach seiner Inhaftierung stellte er " nach eigenen Angaben " den Konsum von Rauschmitteln ein; ernsthafte Entzugserscheinungen habe er nicht gehabt. D ie Strafkammer hat - ohne einen Sachverständigen beizuziehen - einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln verneint und hierzu ausgeführt, d ass unter Berücksichtigung der " weitgehend vage g e- bliebenen Angaben des Angeklagten " dazu ni cht mehr als eine bloße Neigung zum Betäubungsmittel - und Alkoholkonsum erkennbar sei. 3 4 5 - 5 - b) Zu dem Konsumverhalten des Angeklagten fehlt es bereits an hinre i- chenden Feststellungen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem besorgen, dass es seiner Ent scheidung ein fehlerhaftes Verständnis des B e- griffs " Hang " im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt hat. aa) Hinsichtlich des Rauschmittelkonsums des Angeklagten sind die Feststellungen lückenhaft, weil das Urteil insoweit lediglich mitteilt, wie sich der Angeklagte dazu eingelassen hat; es fehlt indes an einer Darlegung, von we l- chem Ausmaß des Konsums sich die Strafkammer überzeugt hat. Auch im Rahmen der Begründung der Maßregelentscheidung verweist die Strafkammer nur auf die weitgehend vage gebliebenen A ngaben des Angeklagten und d a- rauf, dass er diese auf Nachfrage nicht habe ergänzen wollen, ohne hinre i- chende eigene Feststellungen zu treffen . bb) Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine einge wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wi e- der Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmit teln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, B e- schlü ss e vom 12. Januar 2017 - 1 StR 587/16 , juris Rn. 9 ; vom 14. Okto ber 2015 - 1 StR 415/15 , juris Rn. 7; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 ; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 , juris Rn. 10 ). Wenn - gleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits - und Leistung s- fähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einherg e- hen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Anna h- 6 7 8 - 6 - me eines Han g s aus (BGH, Beschlüs se vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113, 114; vom 2. April 20 15 - 3 StR 103/15 , juris Rn. 6; vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 , 199 ). Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der A n- nahme eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12, NStZ - RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216). Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es gen ü- gen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit o der bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 5 StR 586/08, NStZ - RR 2009, 137). Eine die aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe in den Blick nehmende G e- samtwürdigung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zudem lässt die Erw ä- gung, bei dem Angeklagten sei (aufgrund seiner Angaben) nicht mehr als eine " bloße Neigung zum Betäubungsmittel - und Alkoholmissbrauch " erkennbar g e- worden, besorgen, dass die Strafkammer rechtsirrig die nach der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten naheliegende eingewurzelte Neigung, immer wi e- der harte Drogen (Kokain und Heroin) sowie Alkohol zu konsumieren, als nicht ausreichend erachtet hat. Dieser hat (unwiderlegt) angegeben, seit längerer Zeit und seit eineinhalb Jahre n zunehmend Rauschmittel konsumiert zu haben , und stand - positiv festgestellt - auch zum Tatzeitpunkt " in den für ihn üblichen Bereichen " unter dem Einfluss von Kokain, Heroin und Alkohol. Angesichts di e- ses Konsumverhaltens erscheint der Angeklagte ersich tlich sozial gefährdet und - wie das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln und die Kuriertätigkeit zeigen - gefährlich. Demgegenüber kommt dem vom Landgericht hervorgeh o- benen Fehlen ernsthafter Probleme oder Entzugserscheinungen in der Unte r- suchungshaft nur eingeschränkte Aussagekraft zu; soweit auf die Abstinenz des 9 - 7 - Angeklagten nach der Inhaftierung abgestellt wird, ist überdies nicht ersichtlich, dass diese als vom Angeklagten ausgehend zu werten ist und der Annahme eines Hang s entgegensteht. c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil im Hinblick auf die unte r- bliebene Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Angesichts dessen, dass der Angeklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, ist es wahrscheinlich, dass er die Taten jede nfalls auch begangen hat, um den mitg e- teilten Eigenkonsum befriedigen zu können; der erforderliche symptomatische Zusammenhang liegt daher nahe. Die Begehung weiterer Betäubungsmittel - delikte ist nach dem geschilderten Konsumverhalten des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt bezüglich einer hinreichend konkrete n Erfolg s- aussicht der Maßregel für den bisher nicht therapierten Angeklagten . 3. In der neue n Verhandlung wird die Vernehmung eines Sachverständ i- gen erforderlich sein (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch 10 11
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