BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 646/14 vom 5. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsr echtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis II. 27 . der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, obwohl es daran zweife l- te, dass der Angeklagte tatsächlich Aufklärungshilfe geleistet hatte. Es hat die Strafrahmenmi lderung gleichwohl vorgenommen, weil es sich aufgrund des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2013 (3 StR 224/13) an die Feststellung des Urteils im ersten Rechtsgang gebunden sah, dass eine von dem Angekla g- ten benannte Person im Fall II. 27 . der Urteilsgrün de Abnehmer von fünf Kilo - - 3 - gramm Marihuana gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Senat das genannte Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte; damit waren auch die für die Frage der Au f- klärung shilfe bedeutsamen Feststellungen von der Aufhebung umfasst. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch ersichtlich nicht beschwert. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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