BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 647/14 vom 28. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. August 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten veru rteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen g e- stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des U r- teils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerd e- führers ergeben. Der Senat sieht n ur Anlass zu folgenden Erörterungen: 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an "u m- fassenden Ausgleichsbemühungen" und einem "kommunikativen Prozess" zw i- schen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat d essen Familie vor der Verhandlung 500 Der 1 2 - 3 - Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendu ng der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhe b- liche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2). 2. A uch die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind entg e- gen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Der Angeklagte hat durch seine Angaben wesentlich zur Feststellung seines Mittäters beigetragen. Dass er d a- bei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer Waffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534 , 535 ). 3. Obwohl das Landgericht die Schadenswiedergutmachung und die zur Überführung des Mitangeklagten führenden Angaben des Angeklagten jeweils strafmildernd berücksichtigt und einen minder schweren Fall der schweren rä u- berischen Erpressung angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erf orde r- lichen Sicherheit ausschließen, dass es nach seinem Ermessen (§ 46a Hal b- satz 2 , § 46b Abs. 2 StGB) die beiden vertypten Milderungsgründe angeno m- men und sodann angesichts der Mehrzahl von zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten allgemeinen Strafzumessu ngserwägungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Er hält indes die Strafe angesichts des Tatbildes und der beim 3 4 - 4 - Opfer eingetretenen psychischen Folgen für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO. Becker Pf ister Schäfer Gericke Spaniol
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