BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 65/04 vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauch von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlos-sen: 1. Der gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2004 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. 2. Das Rubrum des Senatsurteils vom 29. Juli 2004 wird dahin be-richtigt, daß es lautet: " aus , geboren am in , wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a." Gründe: Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexuellen Miß-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-lenen in 35 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 hat der Senat auf die hiergegen ein-gelegte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO teil-weise eingestellt, den Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen. - 3 - Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. September 2004 "eine Neube-arbeitung" seines Falles unter Berücksichtigung der beigefügten eigenen schriftlichen Darstellung beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil mit Rücksicht auf die Rechtskraft die Abänderung oder Aufhebung der Revisionsentscheidung - auch unter dem Ge-sichtspunkt der Gegenvorstellung - nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision (BGHSt 17, 94, 95, 97). Soweit in dem Vorbringen ein Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu sehen sein könnte, würde dieser bereits deswegen scheitern, weil er gegen ein Urteil nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27 m. w. N.). Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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