BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 65/06 vom 30. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Mai 2006 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagess344tzen mit je 20 200 verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die-se mit der Sachr374ge begr374ndet. 1 Das angefochtene Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, sind die getroffenen Fest-stellungen nicht ausreichend konkret und beruhen in mehreren Punkten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. So stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei von Juli 1997 bis zum 19. Januar 1999 "Repr344sentant" des Kurdischen Roten Halbmondes (HSK) gewesen, teilt aber nicht mit, welche konkrete Aufgabe und Funktion er in dieser Organisation ausge374bt hatte. Dar-374ber hinaus ist allein der Umstand, dass er auf Fotos mit Symbolen des HSK abgebildet worden ist, kein ausreichender Beleg f374r eine Funktion344rst344tigkeit, die als solche eine Strafbarkeit nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ohnehin nicht begr374nden k366nnte, da der Kurdische Rote Halbmond (HSK) nicht mit einem Bet344tigungsverbot belegt ist (vgl. BGHR VereinsG 247 20 Abs. 1 Nr. 4 Bet344ti-gungsverbot 1). Soweit die Strafkammer weiter feststellt, der Angeklagte sei in 2 - 3 - die Weiterleitung von Spendengeldern der HSK an die PKK eingebunden ge-wesen, wird auch dies nicht n344her konkretisiert und mit ausreichenden Tatsa-chen belegt, die eine solche Feststellung tragen k366nnten. Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprochen und das Verfahren mit Zustimmung des Beschwerdef374hrers nach 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zur374ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung er-scheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften, sozial eingegliederten Angeklagten gering ist. Da das ihm zur Last gelegte Geschehen mehr als sieben Jahre zur374ckliegt und das relativ einfach gelagerte Verfahren seitdem unter erheblichen Verz366ge-rungen gef374hrt worden war, besteht auch kein 366ffentliches Interesse an der Strafverfolgung mehr. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 464 Abs. 1 und 2, 247 467 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint in Anbetracht der aufgezeigten Umst344nde unbillig, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen. 4 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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