BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 65/15 vom 28. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 201 5 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung - , Oberstaatsan walt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt , beide aus als Verteidiger, Rechtsanwalt als Ve rtreter des Nebenklägers, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl ä- gers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2 014 werden verworfen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Au s- lagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entsta n- den en notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Ve r- gewaltigung freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers jeweil s mit der Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, während seines Dienstes als Polizist den Nebenkläger in einer Polizeiwache anlässlich einer Anzeige wegen Fahrraddiebstahls durch (konkludente) Drohungen sowie unter Ausnutzung einer Lage, in der der N e- 1 2 - 4 - benkläger seiner Einwirkung schutzlos ausgesetzt gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), g enötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr auszuführen sowie zu dulden, dass der Angeklagte ihn danach über der Hose an dessen Penis gestreichelt hat. Bei dieser Tat habe der Angeklagte seine geladene Dienstwaffe am Hosenbund getragen. 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte hatte am 13. April 2013 ab 14:00 Uhr Dienst in einer "Ein - Mann - Wache". Nach der Wachablösung begab er sich in die erste Etage zu den Umkleideräumen und zog seine Dienstuniform an. Entgegen sein er sonstigen Übung vergaß er an diesem Tag, seine Dienstwaffe anzulegen. Der Nebenkläger begab sich zwischen 16:15 Uhr und 16:30 Uhr zu der allein mit dem Angeklagten besetzten Polizeiwache, um den Diebstahl seines Fahrrads anzuzeigen. Der Angeklagte ba t den Nebenkläger unter anderem um die Vorlage seines Personalausweises und forderte ihn auf, an einem Schrei b- tisch Platz zu nehmen. Der Angeklagte rief im weiteren Verlauf das Compute r- programm zur Erstellung von Anzeigen auf und legte den Vorgang an. Kurz danach gab er den Namen des Nebenklägers mit Geburtsdatum ein. Einige Zeit später druckte der Angeklagte die Strafanzeige aus und überreichte sie dem Nebenkläger zur Durchsicht und Unterschrift. Dann begab er sich in die Toile t- tenräume der Wache. Der Nebe nkläger folgte ihm und sah, dass der Angekla g- te nach dem Urinieren seinen Penis durch den geöffneten Hosenschlitz in der Hand hielt. Der Nebenkläger kniete sich vor den ihm den Penis entgegenha l- tenden Angeklagten, nahm dessen Glied in den Mund und bewegte sich mit geschlossenen Augen zweimal hin und her. Da der Nebenkläger sich ekelte und auch würgen musste, brach er den Verkehr ab, ohne dass es zum Same n- 3 4 5 - 5 - erguss gekommen war. Diesen Abbruch nahm der Angeklagte hin und ve r- schloss seine Hose. Anschließend rauc hten beide vor der Wache gemeinsam Zigaretten. 3. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der den Anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen Kontakt mit dem Nebenkläger bestritten hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; sie hat die Einlassung d es Angeklagten, es sei zu einem "sexualbezogenen Körperkontakt" nicht gekommen, zwar als widerlegt angesehen, hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der festgestellte Oralverkehr hinsichtlich der Art seiner Durchführung, insb e- sondere im Hin blick auf die Aspekte "Unfreiwilligkeit, Zwang, Druck und Bedr o- hungscharakter" wie vom Nebenkläger geschildert abgelaufen ist. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers zeigen e i- nen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf und blei ben ohne Erfolg. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwaltes dargelegten Gründen nicht durch (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Ü berprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erbracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6 7 8 9 10 - 6 - a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatri chter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine beweisrechtlichen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu s ein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar ode r lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfa h- rungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeug ungsbildung auch dann hinzune h- men, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508 mwN). b) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen geme s- sen, zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Recht s- fehler auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Ergebnis weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt insgesamt gesehen auch nicht b e- sor gen, dass das Landgericht an seine Überzeugungsbildung überspannte A n- forderungen gestellt hat. Mit Blick auf die Revisionsbegründung gilt: Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft als lückenhaft beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit de m Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte jeglichen sexuellen Kontakt mit dem Nebenkläger nicht eing e- 11 12 13 14 - 7 - räumt, sondern bis zuletzt vehement bestritten hat, geht diese Rüge fehl. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht umfassend erörtert, dass dies e Einla s- sung des Angeklagten zwar widerlegt ist, allerdings allein damit eine dem A n- geklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung oder der Beweis seiner Täte r- schaft nicht begründet werden kann, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht "Zuflucht zur Lüge nehm en kann". Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der sich aufdrängenden Frage befasst, weshalb der Nebenkläger sich ohne den Einsatz von Nöt i- gungsmitteln darauf eingelassen haben sollte, den Oral verkehr an dem Ang e- klagten zu vollziehen, verkennt den Inhalt der Urteilsgründe: Durch welches konkrete Verhalten des Angeklagten das (sexualbezogene) Verhalten des Nebenklägers tatsächlich verursacht wurde, hat das Landgericht zwar nicht feststellen könne n. Insoweit hat es jedoch erwogen, es sei auch denkbar, dass der Angeklagte den Nebenkläger zwar durch sein Auftreten, seine Sti m- me und die Uniform sowie seine Stellung als Polizist und seine Einmischung in das Privatleben des Nebenklägers verunsichert hab en, nicht aber durch eine strafbare Handlung unter Druck gesetzt haben könnte und dieser sich aufgrund dessen dazu habe verleiten lassen, die sexuelle Handlung an dem Angeklagten vorzunehmen. Diese Erwägungen und Schlüsse sind noch mö g- lich und daher revisi onsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist auch die Beweiswürd i- gung zu der vom Nebenkläger geschilderten Durchsuchung und Entkleidung ohne durchgreifende Rechtsfehler; sie ist insbesondere nicht lückenhaft. A n- der s als die Beschwerdeführerin meint, hat sich das Landgericht eingehend mit den Angaben des Nebenklägers hierzu befasst und auch berücksichtigt, dass 15 16 - 8 - an der Unterhose des Nebenklägers DNA - Spuren festgestellt worden sind, die auf einen Kontakt des Angeklagte n mit diesem Kleidungsstück hindeuten und damit die Angaben des Angeklagten zu einer Durchsuchung stützen. Dass das Landgericht sich von einer Durchsuchung des Nebenklägers - jedenfalls wie von diesem beschrieben - aufgrund von mehreren, gegen die Richtigk eit der Darstellung dieses Geschehens sprechenden Umständen - keine DNA an der Oberbekleidung des Nebenklägers, unzureichende Konstanz der Angaben des Nebenklägers zur Ablage ausgezogener Kleidungsstücke und das Fehlen von Fingerspuren des Nebenklägers in dem Raum, in dem die Durchsuchung stat t- gefunden haben soll - nicht zu überzeugen vermocht hat, kann nach den zuvor dargestellten rechtlichen Maßstäben einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht begründen, da die Beschwerdeführerin letztlich lediglich ihre ei gene Bewertung und Gewichtung der Beweisumstände an die Stelle der Würdigung des Lan d- gerichts setzt. Entsprechendes gilt für die Wertung der Beschwerdeführerin, es sei " nach aussagepsychologischen Erkenntnissen fernliegend " , dass der N e- benkläger bei Anlast ung einer Vergewaltigung " seine Geschichte " mit einer derartigen Komplikation wie einer Durchsuchung belaste. Auch die Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem vom Nebenkläger beschriebenen Spreizen seiner Gesäßbacken sei wide r- sprüchl ich, da es fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Nebenkläger habe dies im Rahmen seiner ersten Schilderung nicht erwähnt, greift nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen besteht insoweit kein Widerspruch. Vie l- mehr hat der Nebenkläger danach - im Anschluss an seine von sich aus g e- machten Angaben bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung - ein solches Geschehen (erst) " auf spätere Nachfrage " ergänzend angegeben. 17 - 9 - Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Angaben von Zeugen bezieht, etwa auf die de r Zeuginnen K . , Kr . und S . , begründet sie ihre B e- anstandungen mit urteilsfremdem Vorbringen, mit dem sie ihr Rechtsmittel im Rahmen der Sachrüge nicht erfolgreich begründen kann. Gleiches gilt für die weiteren Beanstandungen, die von de r Revision mit eigenen Schlussfolgeru n- gen begründet werden, die sie an die Stelle der vom Landgericht gezogenen Schlüssen setzt. Auch dies kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich lässt die Beweiswürdigung auch nicht durchgreifend beso r- gen, das Landgericht habe an seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schuld des Angeklagten insgesamt zu hohe, letztlich überspannte Anforderu n- gen gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit beanstandet, das Landg e- richt sei zu Unrecht von eine r sogenannten Aussage - gegen - Aussage - Konstellation ausgegangen, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor; denn zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens der dem Angeklagten vorg e- worfenen Tat ist diese Annahme zutreffend. Im Übrigen ist sich das Land gericht ersichtlich der neben den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen des Nebenklägers vorhandenen Beweismittel und Beweisanzeichen bewusst gewesen. Dass es sich gleichwohl nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils, auch u n- ter Berücksichtigung der weiteren Revisionsrechtfertigung, keinen durchgre i- fenden Recht s fehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht. Revision des Nebenklägers Auch die Revision des Nebenklägers ist unbegründet. 18 19 20 21 22 - 10 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, den Inhalt der Aussage der sachverständigen Zeugin K . näher darzustellen. Di e Beweiswürdigung dient nicht der Dok u- mentation der Beweisaufnahme. Aus den Angaben von Zeugen ist nur das für die Sache Wesentliche darzustellen und zu würdigen. Für Sachverständige n- gutachten gilt grundsätzlich nichts anderes. Daran gemessen wäre die Bewe i s- würdigung des Landgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Zeugin K . (auch) als Sachverständige gehört worden sein sollte. Auch im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde des Nebenklägers veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils kei nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 23 24
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