ECLI:DE:BGH:2018:040918B3STR65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 65 / 1 8 vom 4. September 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- fü hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) u nd 2. auf dessen Antrag - am 4. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aurich vom 22. Sep tember 2017 a) im Schuldspruch zu Fall II. 19. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Han deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten eine Sperre für die Erteilung e i- ner Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von B e- täu bungs mittel n in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fä l- len , bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zu der Einheitsju gend strafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, mehrere Einziehungsentsche i- dungen getroffen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie un begrü ndet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Der Schuldspruch im Fall II. 19. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgeric hts ließ der Angeklagte rund 19 Gramm Kokain mit ei nem Wirkstoffgehalt von r und 17 Gramm Kokainhydrochlorid, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf b e- stimmt waren, durch Kuriere nach Deutschland einführen, wobei er den Tran s- port aus den Niederlanden zusammen mit einem weiteren Bandenmitglied mit einem anderen Fahrzeug begleitete. b) Die wegen dieser Tat ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen ba n- denmäßigen Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln in nicht gerin ger Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fä l- len des § 30a Abs. 1 BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubte n Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbstä n- dige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Septem ber 2009 - 3 StR 322/09 , NStZ 2010, 223 mwN). Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Umstand, dass nach Ansicht des Landgerichts der Angeklagte insoweit zwei Tatbestände verwirklicht hat, hat bei der Bemessung der Einheitsjugen d- strafe, die unter Einbezie hung eines bereits rechtskräftigen Urteils über eine 2 3 4 5 - 5 - Jugendstrafe von acht Monaten für eine Viel zahl von Betäubungsmitteldelikten unter besonderer Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte verhängt worden ist, keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden, so dass der Senat ausschließt, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier rechtlicher Bew ertung dieses Falles eine mildere Jugendstrafe ausgesprochen hätte. 2. Die Verhängung einer Sperrfrist von einem Jahr, die das Landgericht im Rahmen der Einbeziehung des früheren Urteils aufrechterhalten hat, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nich t stand. W ird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezog e- nen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht erga n- gen. Somit sind auch in d em ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besser ung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Vielmehr sind ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und sie gegebenenfalls neu anzuordnen ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1 993 - 3 St R 432/93, juris Rn. 3 f.; Besc hlü ss e vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, juris Rn . 18 ; vom 17. März 2011 - 4 StR 49/11, StraFo 2011, 240). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat un - ter Bezugnahme auf die Entscheidung des Ers tgerichts die im vorange - gangenen Urteil ausgesprochene Sperrfrist aufrechterhalten. Eigene Er - wägungen zu den Voraussetzungen der Maßregel hat es nicht angestellt. In s- besondere hat es auch nicht begründet, warum es die Dauer der Maßregel mit einem Jahr be messen hat, obwohl zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fünf Monate seit der Verhängung der Sperrfrist durch das Erstgericht verstr i- chen waren. 6 7 8 - 6 - Die Sache bedarf deshalb insoweit erneuter Verhandlung und Entschei - dung. Spaniol Berg Hoch Hohoff Le plow 9
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