ECLI:DE:BGH:2018:050418U3STR652.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 652/17 vom 5. April 201 8 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 201 8 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgericht shof Gericke als Vorsitzender , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Hoch , Dr. Leplow als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Augu st 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/Veh, 3. Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung. 1 - 4 - Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gericke Spaniol Tiemann Hoch Le plow 2
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