ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR654.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 654/17 vom 23. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2 3. Januar 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 26. September 2017 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Fre i- heitss trafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revisi on wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheit s- strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestüt z- ten R evision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitstrafe ni cht zur Bewährung ausgesetzt. Die Erwägungen, 1 2 - 3 - mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat eine positive Sozialprognose im Sinne des § 5 6 Abs. 1 StGB verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er " weder durch das Verfahren noch durch den Schuldspruch in nennen s- werter Weise beeindruckt " , worden ist. Damit hat sie das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht des die Tat bestr eitenden Angeklagten zu seinen Lasten b e- rücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte mit dem von der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner eigenen Verteid i- gung s strategie hätte setzen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ - RR 2003, 264; vom 20. April 1999 - 4 StR 111/99, StV 1999, 602; S/S - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 30). Vor diesem Hintergrund kommt es - abgesehen davon, dass eine Verfa h- rensrüge insoweit nicht angebracht wor den ist - nicht mehr darauf an, dass das Landgericht mit der Wirkung des Schuldspruchs auf den Angeklagten auf U m- stände abgestellt hat, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren, sondern erst nach dem Erlass des Urteils zutage getreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 195/10, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47). Keiner Entscheidung mehr bedarf schließlich auch die Frage, ob das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte " [a]ufgrund seines Status als Asylbewerber und seine keine Möglichkeit [hat], legal Geld zu verdienen " , zu seinen Lasten in die Pro g- noseentscheidung einstellen durfte; dies erscheint jedenfalls nicht unbeden k- lich. 3 4 5 - 4 - b) Soweit das Landgericht das Vorliegen b esonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheit s- strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auc h für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu ste ll ende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ - RR 2003, 264; vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59). 2. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher neu entschi e- den werden. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezei g- ten Wertungsfehler nicht betroffen und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatger icht kann ergänzende Feststellungen tre f- fen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, insbesondere solche zur Entwicklung der Lebensumstände des Angeklagten seit der letzten Hauptverhandlung. Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 6 7
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