ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR 655.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 655 / 1 7 vom 21. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbund esanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2017 , a) soweit es den Ange klagten P . G . be - trifft, aa ) im Schuldspruch in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23 und 30 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, bb) m it den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. Fälle 37, 41, 45, 46 und 47 der Urteilsgründe verurteilt wo r- den ist, im Strafausspruch in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23 und 30 der Urteilsgründe, im Ausspruch über di e Gesamtstrafe ; b) soweit es den Angeklagten J . G . betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - 3 - aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. Fälle 37, 45, 46 und 47 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bb) im A usspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor fen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ha n- de l treiben mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen ( P . G . ) bzw. 17 Fällen ( J . G . ) unter Freispruch im Übrigen zu Gesam tfreiheitsstrafen von sechs Jahren und elf Monaten ( P . G . ) bzw. sieben Jahren ( J . G . ) verurteilt und für beide eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Rechtsmittel der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei l- erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Nachdem der Angekl agte P . G . ab Ende 2013 mit zwei gesondert Verfolgten mehrere Betäubungsmittelgeschäfte abge wickelt hatte (Fälle II. 2. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe), beteiligte sich sein Zwillingsbruder J . G . ab de m Frühjahr 2014 an dem Betäubungsmittel - handel, den die beiden Brüder im Folgenden weitgehend gemeinsam im Ra h- men des von ihnen betriebenen Gemüsehandels abwickelten. So deckten sie sich bei Gemüseeinkäufen in Holland mit Betäubungsmitteln - zunächst Mar i- huana, später auch Ecstasy, Haschisch, MDMA und Kokain - ein, die sie in den Betriebsräumen der Gemüsehandlung lagerten, portionierten und teilweise ve r- kauf t en. Weitere Betäubungsmittel ließen sie durch gesondert Verfolgte mit den Firmenfahrzeugen zu den A bnehmern bringen. Auf dem Fi rmengelände na h- men sie zudem Direktlieferungen von Betäubungsmitteln - aus Deutschland, aber auch aus den Niederlanden - entgegen. In der Folgezeit beschäftigte sich der Angeklagte P . G . zunehmend wiede r mit dem legalen Geschäftsbetrieb der Firma, während der Angeklagte J . G . sich hauptsächlich den Betäubungsmittelgeschäften widmete. Gleichwohl besprachen und entschieden sie alle wichtigen Fragen des Betäubungsmitte l- handels weiterhin gemeinsam und wirtschafteten in eine gemeinsame Kasse. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht eine Vielzahl - teilweise in ba n- denmäßigem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern - gemei n- schaftlich begangene Betäubungsmittelstraftate n angenommen (Fälle II. 2. Fä l- le 3 bis 48 der Urteilsgründe). 2. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2. Fälle 37, 45, 46 und 47 der Urteilsgründe beide Angeklagte - auch - wegen Einfuhr von Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, w ird dies von den Feststellungen nicht 2 3 4 - 5 - getragen. Eine täterschaftliche Einfuhr der Betäubungsmittel wird für keinen der Angeklagten belegt. Im Einzelnen: a) Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels übe r die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Vorau s- setzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als E r- gänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 20 04 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen; von b e- sonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eige nen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 934 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu bescha ffenden Betäubungsmittelmenge Hande l- treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Fa l- le gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (Weber aaO, Rn. 935). Bloßes Veranlassen einer Beschaffu ng s- fahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 201 4 - 3 StR 137/14, StV 201 5 , 633 mwN). 5 - 6 - b) Danach ergeben die Feststellungen eine mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Nach den Feststellungen de s Landgerichts erwa r- ben die Angeklagten in den ge nannten vier Fällen einmal 500 Gramm Marihu a- na m it einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm THC und ein weiteres Mal zwei Kilogramm Marihuana mi t einem Wirkstoffgehalt von 100 Gramm (Fälle II. 2. Fälle 37 und 45 der Urteilsgründ e), in einem weiteren Fall vier Kilogramm Ecstasy mi t einem Wirkstoffgehalt von 600 Gramm MDMA - Base (Fall II. 2. Fall 46 der Urt eilsgründe) und schließlich ein Kilogramm Amphetamin mit ei nem Wirkstoffgehalt von 100 Gramm Amphetaminbase (Fal l II. 2. Fall 47 der Urteil s- gründe). Das Rauschgift wurde - von einem der beiden Angeklagten - jeweils nach Deutschland eingeführt, wo sie es gewinnbringend weiterverkauften. We l- cher der beiden Angeklagten die Einfuhr durchführte, hat die Strafkammer a l- ler dings nicht festgestellt. Somit muss zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere die Betäubungsmittel eigenhä n- dig über die Grenze brachte. Eine Verurteilung eines der beiden Angeklagten als Alleintäter de r Einfuhr von Betä ubungsmitteln scheidet damit aus. Ebenso verbietet es sich nach dem dargelegten Maßstab, die eigenhändige Einfuhr durch einen Angeklagten dem anderen als mittäterschaftlich begangen zuz u- rechnen, da ein Einfluss des nicht in den Vorgang der Einfuhr selbst e ingebu n- denen Angeklagten auf diesen und somit eine mögliche Tatherrschaft des nicht eigenhändig agierenden Angeklagten nicht festgestellt ist. Da insoweit weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, hebt der Senat das Urteil in diesen Fällen auf un d weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Der Wegfall der für di e- se Fälle verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der jeweiligen Gesam t- strafe nach sich. 6 7 - 7 - 3. Aus den gleichen Gründen kann auch die Veru rteilung des Angekla g- ten P . G . in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23 und 30 der Urteils - gründe wegen tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangener Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geri ng er Menge keinen Bestand haben. a) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass jeweils der Angeklagte J . G . Rauschgift - in Fall II. 2. Fall 20 der Urteilsgrün - de 20.000 Ecstasy - Tabletten mi t einem Wirkstoffgehalt von 6 00 Gramm MDMA - Base, zwei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 200 Gramm Amphetamin - Base und 500 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffge halt von 30 Gramm THC, in Fall II. 2. Fall 23 der Urteilsgründe 500 Gramm H a- schisch m it einem Wirkstoffgehal t von 30 Gramm THC und in Fall II. 2. Fall 30 der Urteilsgründe 15. 000 Ecstasy - Tabletten mit einem Wirk stoffgehalt von 450 Gramm MDMA - Base - aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, das beide Angeklagte danach verkauften. Ein Einfluss des Angeklagt en P . G . auf das Verbringen der Betäubungsmittel nach Deutschland lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Besonders augenfällig ist dies in Fall II. 2. Fall 23 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte P . G . erst nach der Einfuhr hiervon informiert wurde. Da in diesen Fällen weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da lediglich jeweils eine von zwei id ealkonkurrierenden Straftaten in Wegfall gerät. 8 9 10 - 8 - b) Die Änderung des Schuldspruchs führt in diesen drei Fällen zur Au f- hebung der hierfür verhängten Einzelstrafen, die nunmehr nicht dem Strafra h- men des § 30 BtMG, sondern dem des § 29a BtMG zu entnehmen s ein werden. 4. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten P . G . in Fall II. 2. Fall 41 der Urteilsgründe. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte J . G . a uf Nachfrage eines Abnehmers bei seinem nieder - ländischen Lieferanten 5.000 Ecstasy - Tabletten, die er an den Abnehmer we i- tergab. D ies trägt die Verurteilung des Angeklagten J . G . , nicht aber die des Angeklagten P . G . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine Beteiligung des Angekla g- ten P . G . an dieser Tat belegen die Feststellungen nicht. Zwar hat das Landgericht betreffend sämtlicher Einzeltate n ausgeführt, dass die beiden Angeklagten alle wichtigen Fragen des Betäubungsmittelhandels b e- sprachen und gemeinsam entschieden. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weite - 11 12 13 - 9 - res, dass die Angeklagten sich in jedem einzelnen Fall zu dem beabsichtigten Ankauf je denfalls abstimmten. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. VRiBGH Becker befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert Spaniol Spaniol Berg Hoch Leplow
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