ECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR657.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 657 /1 7 vom 20. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 20. Februar 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein min der schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB gegeben ist, den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Da die Strafkammer indes die aus § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB folgende Sperrwirkung des t ateinheitlich verwirklichten § 306 Abs. 1 StGB au s- drücklich bedacht und auf eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens erkannt hat, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei recht s- fehlerfreier Abwägung auf eine dem Angeklagt en günstigere Rechtsfolge erkannt hätte. Becker Gericke Tiemann RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch
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