ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR660.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 660/17 vom 4. April 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. z u 2. u nd 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2018 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 31. Mai 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen in den Zuschriften des Generalbu n- desanwalt s bemerkt der Senat: Auch die Entscheidungen über den hinsichtlich des Angeklagten M . angeordneten Verfall und über die Einziehung der bei dem Angeklagten M u. siche rgestellten halbautomatischen Selbstladewaffe des Fabrikats Walther, Modell PP, nebst Munition haben im Ergebnis Bestand. 1. Allerdings hat das Landgericht es versäumt, hinsichtlich des gegen den Angeklagten M . verhängten (erweiterten) Verfalls von 1 Vorliegen der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB aF zu entscheiden (§ 73d Abs. 4 StGB aF). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der für verfallen erklärte Gel d- betrag wurde beim Angeklagten M . sichergestellt und war mithin in seinem - 3 - Vermögen noch vorhanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nicht ersichtlich, zumal er nach den Feststellungen des Landgerichts einen hohen Lebensstandard pflegte. 2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten Mu . aufgefundenen halbautomatischen Selbstladewaffe nebst Munition konnte nicht auf § 74 StGB aF gestützt werden. Der Angeklagte Mu . ist insoweit wegen unerlaubten B e- sitzes einer halbautomatischen Schussw affe in Tateinheit mit unerlaubtem B e- sitz von Munition verurteilt worden. Bei der sichergestellten Waffe und der M u- nition handelt es sich somit um Beziehungsgegenstände, nicht u m Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alt ernative 2 StGB aF. Der Senat kann aber auch in sofern das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Die Waffe und die Munition unterliegen als Beziehungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b , Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b , § 54 Abs. 1 Nr. 1 i . V . m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unter abschnitt 1 Satz 1 WaffG der Einziehung. Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist wegen Krankheit gehindert zu unter - schreiben. Gericke Hoch Leplow
Full & Egal Universal Law Academy