BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 66/08 vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juni 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts D374sseldorf vom 17. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Da sich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des Ver-fahrens als Absehen von der Verfolgung nach 247 154 Abs. 2 StPO oder als Ver-folgungsbeschr344nkung nach 247 154 a Abs. 2 StPO dar. 2 Die Verfahrenseinstellung f374hrt zum Wegfall der f374r Fall II. 2. der Urteils-gr374nde verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheits-strafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend ge344ndert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gef344hrlicher 3 - 4 - K366rperverletzung, N366tigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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