BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 66/09 vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Gr374ndung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juni 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat erg344nzend: Entgegen den Ausf374hrungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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