BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 66/11 vom 5. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 5. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen ging die Angeklagte am fr374hen Morgen des 1. Juni 2009 gegen 6.30 Uhr zu Fu337 in Richtung ihrer Wohnung und 374berholte dabei den angetrunkenen Zeugen K. , von dem sie angesprochen wurde. Sie war w374tend, reagierte gereizt und sagte dem Mann, er solle sie in Ruhe las-sen. Es kam zwischen den Kontrahenten zu einem Wortwechsel mit gegensei-tigen Beleidigungen. Als der Zeuge K. auf sie zutrat, zog die Angeklagte in der Annahme, sie werde geschlagen, ein Taschenmesser mit einer ca. 4,5 2 - 3 - cm langen Klinge. Entgegen ihrer Erwartung bedr344ngte sie der Zeuge weiter. Es entwickelte sich ein Handgemenge, bei dem die Kopfh366rer ihres MP3-Players zerst366rt wurden und K. eine 374berwiegend oberfl344chliche Schnittverletzung an der linken Unterarmseite erlitt. Anschlie337end nahm die Angeklagte das auf den Boden gefallene Mobiltelefon des Zeugen an sich und erkl344rte, sie werde dieses erst herausgeben, wenn dieser f374r die zerst366rten Kopfh366rer Schadensersatz leiste. Dann setzte sie ihren Weg nach Hause fort. Der Zeuge K. folgte der Angeklagten und verlangte von ihr im-mer wieder die Herausgabe seines Mobiltelefons. Die Angeklagte erwiderte, er bekomme es nur zur374ck, wenn er ihren Schaden ersetze. Beide Kontrahenten erwogen auch, zu einer nahe gelegenen Polizeistation zu gehen. Die Angeklag-te drehte sich immer wieder um und zeigte K. das Messer, um ihn auf Abstand zu halten. Vor dem Haus, in dem sie wohnte, trat der Zeuge an sie heran und versuchte, ihr das Messer aus der Hand zu treten, um sein Mobiltele-fon wieder an sich bringen zu k366nnen. Es entwickelte sich eine Auseinanderset-zung, bei der der Zeuge der Angeklagten eine Verletzung im Gesicht zuf374gte. Diese stach schlie337lich mit dem Taschenmesser in die Brust des Zeugen, der eine potentiell lebensgef344hrliche Verletzung erlitt. Nach dem Stich warf die An-geklagte das Messer weg und lief, von dem Gesch344digten verfolgt, in ihre Woh-nung. Bei Begehung der Tat war sie wegen einer Mischintoxikation aus Alkohol (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 1,52 211) und Cannabis im Zu-sammenwirken mit akzentuierten Pers366nlichkeitsz374gen in ihrer Steuerungsf344-higkeit erheblich eingeschr344nkt. 3 Das Landgericht hat einen bedingten T366tungsvorsatz sowie einen direk-ten K366rperverletzungsvorsatz bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass die An- 4 - 4 - geklagte vom unbeendeten Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wir-kung zur374ckgetreten ist. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) nicht. Das Landge-richt hat nicht gepr374ft, ob der Messerstich durch Notwehr gerechtfertigt war oder die Angeklagte ohne Schuld handelte. Hierzu bestand nach dem festge-stellten Sachverhalt indes Anlass. Im Einzelnen: 5 a) Die Wegnahme des Mobiltelefons durch die Angeklagte kann m366gli-cherweise durch Selbsthilfe gem344337 247 229 BGB (vgl. zu deren Voraussetzungen im Einzelnen Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2009, 247 229 Rn. 10 ff., 17 ff., 21 ff., 35 ff.; LK/R366nnau, StGB, 12. Aufl., vor 247 32 Rn. 270 f.) gerechtfer-tigt gewesen sein. Danach handelt u.a. derjenige, der zum Zwecke der Selbst-hilfe eine Sache wegnimmt, nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Derjenige, dem ein Schaden zugef374gt worden ist, kann grunds344tzlich von einem unbekannten Schadensverursacher verlangen, zur eventuellen gerichtli-chen Kl344rung des Schadensersatzanspruches die Personalien bekannt zu ge-ben. Zur Sicherung dieses Anspruchs steht ihm unter den Voraussetzungen des 247 229 BGB ein Festnahmerecht zu, wenn die Gefahr besteht, dass sich dieser der Feststellung seiner Personalien durch Flucht entziehen will. Um die Identifizierung eines fluchtverd344chtigen Schuldners mit Namen und ladungsf344-higer Anschrift zu erm366glichen und dadurch dessen Festnahme zu vermeiden, darf der Gesch344digte grunds344tzlich im Wege der Selbsthilfe eine dem Schuld-ner geh366rende Sache wegnehmen (Staudinger/Repgen, aaO, 247 229 Rn. 35 und 247 230 Rn. 1; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., 247 229 Rn. 12). 6 - 5 - Auf der Grundlage der Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklag-ten objektiv ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB gegen den Zeugen K. zustand. Denn dieser war auf die Angeklagte losgegangen und hatte sie gegen ihren Willen in ein Handgemenge verwickelt, bei dem der Kopfh366rer ihres MP3-Players zerst366rt wurde. Daraufhin nahm die Angeklagte das Mobiltelefon an sich, um - wie sich aus ihren 304u337erungen ergibt - Scha-densersatz zu erlangen. Sofortige obrigkeitliche Hilfe durch die Polizei war f374r sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons nicht zu errei-chen, weil die Gefahr bestand, dass sich der Zeuge alsbald entfernte und des-halb der Schadensersatzanspruch gegen ihn nicht durchgesetzt werden konnte. 7 b) Sollte die Angeklagte das Mobiltelefon durch erlaubte Selbsthilfe (247 229 BGB) an sich genommen haben, so k366nnte der von ihr gesetzte Messer-stich m366glicherweise durch Notwehr (247 32 StGB) gerechtfertigt gewesen sein. Die Wegnahme einer Sache im Wege erlaubter Selbsthilfe ist rechtm344337ig, so-dass gegen sie kein Notwehrrecht besteht (Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 32 Rn. 22 mwN; Soergel/Wolf, aaO, 247 229 Rn. 20, 24; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 229 Rn. 9). Insbesondere stellt sie sich - da das Gesetz die Wegnahme gestattet - nicht als verbotene Eigenmacht gem344337 247 858 Abs. 1 BGB dar. Da im Falle erlaubter Selbsthilfe der Schuldner verpflichtet ist, die Selbsthilfehandlung hinzunehmen, k366nnte der Versuch des Zeugen K. , der Angeklagten das Mobiltelefon mit Gewalt wieder abzunehmen, ein gegenw344rtiger rechtswidriger Angriff gewesen sein, gegen den sie sich im Rahmen des Erforderlichen und Gebotenen verteidigen durfte (HansOLG Hamburg, Urteil vom 14. April 1969 - 8 U 91/68, MDR 1969, 759; Staudinger/Repgen, aaO, 247 229 Rn. 36, 38; Soer-gel/Wolf, aaO, 247 229 Rn. 20). 8 - 6 - c) Selbst wenn das Verhalten der Angeklagten nicht durch Notwehr ge-rechtfertigt gewesen sein sollte, k366nnte sie irrig von den tats344chlichen Voraus-setzungen einer Notwehrsituation ausgegangen sein (vgl. Fischer, aaO, 247 32 Rn. 50 f.), einem Verbotsirrtums (vgl. Fischer, aaO, 247 32 Rn. 52) unterlegen sein oder wegen eines intensiven Notwehrexzesses (247 33 StGB) ohne Schuld gehandelt haben. 9 d) Ob eine der dargestellten M366glichkeiten vorliegend in Betracht kommt, kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Diese sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht l374ckenhaft, sodass ihm eine rechtliche Bewertung aufgrund einer gesicherten Tatsachengrundlage ver-wehrt ist. Die zun344chst berechtigte Selbsthilfe k366nnte etwa objektiv dadurch unerlaubt geworden sein, dass die Angeklagte nicht unverz374glich zu der nahe gelegenen Polizeistation gegangen ist, um mit Hilfe der Polizei die Personalien des Zeugen K. festzustellen. Aus welchen Gr374nden sie davon abgese-hen hat, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Da die Angeklagte den Einsatz des Messers gegen den unbewaffneten Zeugen zuvor mehrmals ange-droht hatte, fehlt es jedenfalls nicht von vorneherein an der Erforderlichkeit der Verteidigung. 10 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 11 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass allein aus der Kenntnis des T344ters von der Lebensgef344hrlichkeit einer Handlung nicht ohne Weiteres auf die billigende Inkaufnahme des Todes geschlossen werden kann. Vielmehr ist in Abgrenzung zur bewussten Fahrl344ssigkeit eine umfassen-de W374rdigung aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde erforderlich. We-gen der regelm344337ig hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung sind vor allem auch die konkrete Angriffsweise und Tatsituation sowie die psychische 12 - 7 - Verfassung des T344ters sowie seine Motivation in die Beweisw374rdigung einzube-ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 62; Fischer, aaO, 247 212 Rn. 6, 7 ff. mwN). Becker Pfister von Lienen Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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