BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 66/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 einstimmi g beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Anträge der Ang e- klagten abgelehnt, die von den Verletzungen des Geschädigten F . G . gefertigten Lichtbilder einer rechtsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, bemerkt der Senat ergänzend : In der Begründung des Antrags führen die Beschwerdeführer aus, dass die in den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen " nicht mit den durch den Zeugen geschilderten Tathandlungen vereinbar sind " ; nach diesen Schilderungen " müsste ein wesentlich anderes Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat erkennbar und diagnostizierbar gewesen sein " . Welche äußerlich sichtbaren Verletzungen durch die Tathandlu n- gen zu erwarten gewesen wären, bleibt indes offen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels Bezeichnung einer konkreten Beweistatsache keinen Bewei s- antrag gestellt haben. Zwar rügen die Beschwerdeführer au ch, das Landgericht habe durch die Nichterhebung des Beweises seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Insoweit sind ihre Rügen jedoch unzulässig, denn sie legen gleichermaßen nicht dar, zu welchen konkreten Aussagen der rechtsmedizinische Sa chverständige gelangt wäre. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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