ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR664.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 664/17 vom 15. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 15. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 14. September 2017 a) im Urteilstenor dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsg e- richts Varel mit dem Aktenzeichen 41 Ds 124/15 vo m 3 . Mai 2016 einbezogen ist , b) hinsichtlich der Einziehungsanordnung aufgehoben; diese entfällt . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Einbeziehung zweier vorang e- gangener Urteile des Amtsgerichts Varel wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Urteilstenor war zu berichtigen, weil die genannte einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Varel ausweislich der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift und entsprechend Seite vier der U r- teilsgründe tatsächlich vom 3. Mai 2016 (und nicht vom 2. Mai 2016, wie im Urteilstenor irrtümlich angegeben) datiert. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben. 3. Auch die Entscheidung , von der Unterbringung der Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, hat im Ergebnis B e- stand. Insoweit erscheint es zwar nicht unbedenklich, dass die Strafkammer das Vo rliegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder and e- ren berauschenden Mitteln verneint hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Angeklagte und ihre Mittäterin vor der Begehung der Tat aus Hilde s- heim nach Oldenburg reisten, um aus der Jugendhilfeeinrichtung Wertgege n- stände abzuholen, weil sie Geld für Alkohol und Drogen benötigten, und zur Beschaffung von Geld, mit dem sie sich in Amsterdam "ein schönes Leben" machen wollte n, sogar die Begehung eines Raubmordes erwogen. Der Senat kann d er Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung jedoch entnehmen, dass das Landgericht mit tragfähiger Begründung letztlich auch die Gefahr verneint hat, die Angekla g- te werde ohne die Anordnung der Un terbringung infolge ihres Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen. 2 3 4 - 4 - 4. Die Entscheidung über die Einziehung des nur von der anderweitig verfolgten Mittäterin verwendeten Messers hält indes revisionsrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. Das Lan dgericht hat die Einziehung ohne nähere Ausfü h- rungen auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB aF gestützt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zutreffend ist das Landgericht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit im Januar 2017 geltenden alten Rechts ausgeg angen: Durch die Neuregelungen in dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) ist die Rechtslage betreffend die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten inhaltlich nicht geändert worde n (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 74 Rn. 1) ; die Übergangsregelung in § 316h EGStGB gilt insoweit nicht. Nach § 2 Abs. 5 StGB gelten deshalb die Regelu n- gen des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB; da das neue Recht nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB milder ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit des zur Tatzeit gelte n- den Rechts (§ 2 Abs. 1 StGB). Die Einziehung des Messers durfte gegenüber der Angeklagten nicht angeordnet werden, weil die Tat, wegen der sie verurteilt worden ist - eine g e- fährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich) - nicht mittels des Messers als gefährliche n Werkzeug s begangen wurde: Den Angriff mit dem Messer führte allein die gesondert verfolgte Mittäterin der Angeklagten au s; die Strafkammer hat der Angeklagten diese Handlung, die sie zum Tatzeitpunkt weder wollte noch vorhersehen konnte, deshalb rechtsbedenkenfrei nicht zugerechnet. Die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 StGB aF, der insoweit auch Bedingung für eine Sicherungs einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF war (vgl. 5 6 7 - 5 - MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 1), lagen somit nicht vor, so dass die Ein - ziehung zu entfallen hatte. Becker Gericke Berg Hoch Leplow
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