BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 67 /1 3 vom 16. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2013 gemä ß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 21. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei vorang e- gangenen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des An geklagten allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA - Merkmalen des bei ihm aus einer Speichelprobe gewonnenen DNA - Identifizierungsmusters mit denen von bei der Nebenklägerin gesicherten Tatspuren überzeugt. Die Nebenklägerin hat den Angeklagten weder in e iner polizeilichen Gegenüberstellung noch in der Haup t- 1 2 - 3 - verhandlung als Täter identifizieren können. Der Angeklagte hat sich zum Ta t- vorwurf nicht eingelassen; sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte sei nicht am Tatort gewesen un d habe keinen Kontakt zu der Nebenklägerin gehabt. Auch zu dieser Erklärung hat sich der Angeklagte nicht geäußert. 2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA - Merkmalen gewonnen hat. Die B e- weiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehe n und daraus Schlussfolgerungen ziehen kann, wobei von gesicherten Tatsachenfeststellungen aus - gehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen - wie sie bei DNA - Vergleichsgutachten vorgenommen werden - zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung zähl en, welche dem Tatrichter grundsätzlich offenstehen. Es ist bei Anlegung dieser Maßstäbe vorrangig Sache des Tatgerichts, ob es sich allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung, die mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit auf den Angeklagten hinweis t, von dessen Täterschaft zu überzeugen vermag, ohne dass dies grundsätzlichen revisionsrechtlichen B e- denken begegnet (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 24 7 /12 mwN). b) Das Urteil des Landgerichts leidet in der Beweiswürdigung jedoch an durchgreifend en Darlegungsmängeln. aa) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen 3 4 5 6 - 4 - kann, ob die Bew eiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage b e- ruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf e i- ner DNA - Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Sy s- teme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mit hin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmu n- gen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wah r- scheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist z u- dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (BGH, aaO mwN). bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie die Ausführungen der Sachverst ändigen wiedergegeben hat, nicht: Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die untersuchten Merkmale unabhängig voneinander vererbbar sind, wie viele der aus der Speichelprobe des Angekla g- ten gewonnenen 16 Merkmalssysteme sich in der Tatspur fanden und inwieweit diese übereinstimmten. Im Urteil heißt es nur, dass sich die Mischspur vollstä n- dig mit den Merkmalen der Nebenklägerin und des Angeklagten erklären lasse , ohne dass deutlich wird, wie viele Systeme darin untersucht werden konnten . F ünf weitere Tatspuren s eien Abstriche, in denen nur mannspezifische DYS - Merkmale festgestellt worden seien, die sich auch in der Stammlinie des Ang e- klagten fänden . Inde s wird weiter ausgeführt, dass sich in zwei Spuren bei j e- weils einem unterschiedlichen DYS - System ein zusätzlic hes Merkmal gefunden habe, das sich für einen Vergleich nicht eigne ; näher erläutert wird dies nicht. Zur Frage der Vergleichspopulation verhält sich das Urteil ebenfalls nicht, o b- 7 - 5 - wohl es bei dem dunkelhäutigen, aus dem Sudan stammenden Angeklagten nahe li egt, dass er einer fremden Ethnie angehört. Angesichts dieser lückenhaften Angaben ist der Senat nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrun d- lage beruht, mithin die von der Sachverständigen vorgenommene Wa hrschei n- lichkeitsberechnung plausibel ist. Dies gilt auch eingedenk der mitgeteilten außerordentlich niedrigen Wahrscheinlichkeitswerte für die Existenz eines a n- deren Spurenlegers, weil gerade die Schlüssigkeit des Berechnungsergebni s- ses nicht nachvollzog en werden kann. Tolksdorf Schäfer Mayer Gericke Spaniol 8
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