BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 67/14 vom 28. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 28. Mai 2 014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anor d- nung der Unterbr ingung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen 2. Die weitergehende Revi sion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und ve r- suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfa h- rensb eanstandungen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Während der Schuld - und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweis en, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach begann der Angekl agte im Jahr 2002 mit dem Konsum von H e- roin und setzte diesen trotz mehrerer Entgiftungen und Drogenentwöhnung s- therapien fort. Die beiden Taten beging der Angeklagte im zeitlichen Zusa m- menhang mit dem Abbruch der einer Therapie nachfolgenden Adaptionsphase . Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von Betä u- bungsmitteln vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betä u- bungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem d ie vorliegenden Taten ber u- hen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Lan d- gericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt h at, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tat - begehungsrelevante hochgradige Rausch - oder Entzugszustände noch auf e i- nen aufgrund einer hochgradigen körp erlichen und/oder psychischen Suchtmi t- telabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck " schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechts - fehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Sc hul d- fähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anor d- nung der Unterbringung nach § 64 StGB ist indes nicht von der Annahme e r- heblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig. 2 3 4 - 4 - Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entzi ehungsa n- stalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 5
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