BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 67/14 vom 27. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdefüh rer s am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anor d- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revis i- on des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Während der Schuld - und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. D anach begann der Angeklagte im August 2008 damit Kokain zu ra u- chen und konsumierte seither, je nach Verfügbarkeit des Betäubungsmittels, ca. zweimal in der Woche Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm. Daneben begann er nach der Mitte des Jahres 2012 mit dem Konsum von Heroin, wobei er ca. ein bis eineinhalb "Bubble" am Tag verbrauchte. Nach seiner Einlassung beging der Angeklagte den schweren Raub (Tat 2), um sich Geld für den E r- werb von Betäubungsmitteln zu beschaffen. Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem wegen schweren Raubes erheblich vorbestra f- ten Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beruhen und aufgrund dessen die Gefah r weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hi n- weise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tatbegehungsrelevante hochgradige Rausch - oder Entzugszustände noch auf einen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmittelabhängigkeit beruhe nden pe r- sönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmitte l- konsums geprüft und verne int. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 2 3 4 - 4 - StGB ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig. Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sac hverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 5
Full & Egal Universal Law Academy