ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR67.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 67/16 vom 19. April 201 6 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 7. Dezember 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf materiell - und verfahrensrechtliche Einwände g estützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen glaubte der nur wegen Betruges und Diebstahls geringfügig vorbestrafte und alkoholisierte B e- schuldigte bei einer zufälligen Begegnung mit dem Geschädigt en, dieser habe ihm gegenüber den Ausdruck "Nigger" gebraucht. Als Reaktion auf diese ve r- meintliche Beleidigung schlug er ihn mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit gehandelt. Der psychiatrische Sachverständige sei zu dem E r- 1 2 - 3 - gebnis gekommen, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Spektrums - erkrankung (ICD 10: F 20.0) leide und sich zum Tatzeitpunkt in einem akut polymorph psychotischen Zustandsbild im Sinne ein er akuten Psychose (ICD 10: F 20.0) befunden habe. Dieser Zustand sei als krankhafte seelische St ö- rung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren und habe dazu geführt, dass zur Tatzeit seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Diese Ausführungen mache sich die Strafkammer zu eigen. Dementsprechend sei von einer aufg e- hobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor. 2. Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann ang eordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkei t höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- stellen, dass das Revisi onsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 377/14 , juris Rn. 8 ). Im vorliegenden Fall ist bereits nicht belegt, dass die festgestellte E r- krankung des Beschuld igten Ursache des Schlages in das Gesicht des G e- schädigten war. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem 3 4 5 - 4 - Grund der Beschuldigte meinte, der Geschädigte habe ihn als "Nigger" b e- zeichnet. Die Beweiswürdigung enthält hierzu ebenfalls keine A usführungen. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Beschuldigte wahnbedingt oder aus einem sonstigen Grunde, etwa aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums, zu der Annahme gelangte, der Geschädigte habe ihn beleidigt, und warum er sich veranlasst sah, den G eschädigten als Reaktion auf dessen vermeintliche Äuß e- rung zu schlagen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Voraussetzu n- gen der §§ 20, 21 StGB verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage alle n- falls pauschal. Die Strafkammer hat sich dort auch insow eit lediglich dem Sachverständigen angeschlossen und als dessen Ausführungen nur angeg e- ben, das Krankheitsbild sei als Ursache des verübten Körperverletzungsdelikts anzusehen. Dieser nicht näher spezifizierte Hinweis reicht hier indes nicht aus. 3. Die b isherigen Feststellungen und weiteren Urteilsgründe geben A n- lass, darauf hinzuweisen, dass entsprechend den dargelegten Maßstäben die einzelnen Voraussetzungen des § 63 StGB sorgfältig festzustellen und darz u- legen sind. Dies gilt - insbesondere bei einer E rkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie - für den Zustand des Beschuldigten, darüber hinaus aber auch für die zu treffende Gefährlichkeitsprognose. Schließlich darf der Grund - 6 - 5 - satz der Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Blick geraten. Dessen angeme ss e- ne Beachtung könnte dafür sprechen, die von der Strafkammer im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose dargestellten weiteren Vorfälle, sofern sich das neue Tatgericht ebenfalls von ihnen zu überzeugen vermag, nach Verbindung der Verfahren ebenfalls als Grun dlage der Anordnung in Betracht zu ziehen. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann
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