BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Pfister Becker
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