BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 68/04 vom11. März 2004in der Strafsachegegenwegen Untreue u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsItzehoe vom 8. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der An-geklagte in den Fällen 6, 7 und 12 bis 21 auch das Regelbeispiel nach§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn selbstwenn er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31,264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er dieUntreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen - 2 -hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Das ist indessen nicht der Fall, dennder Angeklagte hat lediglich seine Position als Privatkundenberatermißbraucht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, dadas Landgericht aufgrund der besonderen Umstände der Untreuetatenunabhängig von den Regelbeispielen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nFunbenannte besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 StGBaF bzw. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nF angenommen hat.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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