BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe-ren Vergewaltigung in drei F344llen, der Vergewaltigung in Tat-einheit mit K366rperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person, der gef344hrlichen K366rperverlet-zung, der K366rperverletzung in drei F344llen sowie der Freiheitsbe-raubung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben-kl344gerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-folglosen Revision der Nebenkl344gerin nicht statt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 473 Rdn. 10). Gr374nde: Im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde kann der Schuldspruch wegen Vergewalti-gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben-kl344gerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der La-ge war, den Geschlechtsverkehr vollzogen. 1 - 3 - Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht n344her begr374ndeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Gesch344digte im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Dul-dung des Geschlechtsverkehrs gen366tigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). Sie erf374llen indes im Zusammenhang mit weiter festge-stellten Umst344nden in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des 247 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt h344tte, w344re ihm an-stelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person gemacht worden. 3 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt, zumal der Strafrahmen des 247 179 Abs. 5 StGB dem des 247 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Auf-hebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe); sie l344sst den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier ange-sichts der weiteren getroffenen Feststellungen unber374hrt. 4 - 4 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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