BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 69/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteil s - gründe dahingehend geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgrnde mssen die fr erwiesen erachteten Tatsachen a n - geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden we r - den, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darber hinaus soll in den Feststellu n - gen das enthalten sein, was zum Verstndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist regelmßig verfehlt, die im Ermittlungsverfa h - ren angeordneten Telefonberwachungsmaßnahmen sowie den Inhalt der berwachten Gesprche in den Einzelheiten zu schildern. Dies e r - schwert nicht nur die Verstndlichkeit des Urteils, es birgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen der Grnde die unbedingt erforderliche Feststellung der Umstnde aus dem Blick gert, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes von Betubungsmi t - teln wird vom unerlaubten Erwerb verdrngt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2). Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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