BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 69/03 vom14. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStade vom 16. September 2002 werden verworfen.Der Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neugefaßt, daß die Worte "besonders schweren" entfallen, und hin-sichtlich des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser we-gen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz B. wegen schwe-ren Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls "in weiteren 19 besondersschweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten Andreas B. hat es wegenschweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls "in weiteren13 besonders schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den AngeklagtenS. hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen Diebstahls "inweiteren 9 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen - 3 -der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen derAngeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. Die von der Revision des Angeklagten Karl-Heinz B. geltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb nicht in zulässigerForm erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung, die den Verfah-rensfehler begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich darzulegen,nicht erfüllt.Der Angeklagte S. hat sich, wie in den Urteilsgründen auch zu-treffend ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Soweitdie Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB unter Erfüllungvon Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen wor-den sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort nicht als "be-sonders schwere Fälle" zu bezeichnen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 260 Rdn. 25 m. w. N.).Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy