BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 69/08 vom 27. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 5. November 2007 im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge344ndert, dass die Voll-ziehung von zwei Jahren und neun Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Jedoch werden die Geb374hr f374r das Revisions-verfahren um ein F374nftel erm344337igt und der Staatskasse ein F374nftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendi-gen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass zuvor vier Jahre der verh344ngten Freiheitsstrafe voll-zogen werden. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, f374hrt zu einer ge344nderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Erg344nzend zu den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts bemerkt der Senat: 3 Die Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) bleibt auch ohne Erfolg, soweit mit ihr beanstandet wird, das Landgericht habe die Alkoholisierung des Ange-klagten zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend aufgekl344rt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sie den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt; denn das vorgetragene Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme - der Ange-klagte sei hochgradig alkoholisiert gewesen - betrifft keine bestimmte Beweis-tatsache, sondern eine Wertung. Jedenfalls ist die R374ge unbegr374ndet, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht zur Vernehmung der bei der Tat nicht anwe-senden Zeugen 374ber den Alkoholkonsum des Angeklagten dr344ngte. Das sach-verst344ndig beratene Landgericht konnte anhand aussagekr344ftiger psychodia-gnostischer Kriterien (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 22) zum Nachtat-verhalten ausschlie337en, dass der alkoholgewohnte Angeklagte zum Tatzeit-punkt schuldunf344hig war. 4 2. Hinsichtlich der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-heitsstrafe kann die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben. 5 - 4 - Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychia-trischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF eine Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung nach Erledi-gung der H344lfte der Strafe m366glich ist. 6 Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass zwei Jahre und neun Mo-nate der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Nach deren Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit drei Jahren und neun Monaten die H344lfte der verh344ngten, sich insgesamt auf sieben Jahre und sechs Monate be-laufenden Freiheitsstrafe erledigt. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der 334berzeugung gelangt, dass angesichts der Pers366nlich-keitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern werde. 7 Der Senat konnte die Dauer des Vorwegvollzugs gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-weist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang han-delt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07). 8 - 5 - 3. Aufgrund des Teilerfolgs der Revision sind gem344337 247 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgeb374hr um ein F374nftel zu erm344337igen und der Staatskasse ein F374nftel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 9 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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