BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 69/10 vom 24 Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 8. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Anklagepunkt I. vom Vorwurf des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, im Anklagepunkt II. vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in vier F344llen und im Anklagepunkt III. freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenkl344gerinnen dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von weiteren Tat-vorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Zugleich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil durch Beschluss vom 30. M344rz 2010 im Ma337regelausspruch wegen unzureichender 1 - 4 - Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen; im 334bri-gen hat er das Rechtsmittel verworfen. Mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dem Senat zur Entscheidung vorgelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen einen Teil der Freispr374che. Das vom Generalbun-desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte missbrauchte in der Zeit von Anfang Juni 2008 bis Ende August 2008 die damals zehn oder elf Jah-re alte Michelle sowie die zw366lf Jahre alte Jacqueline, die er im unmittelbaren Wohnumfeld kennengelernt und um die er sich im Einverst344ndnis mit den Eltern als hilfsbereiter Nachbar gek374mmert hatte. Er holte die Kinder von der Schule ab, machte Ausfl374ge mit ihnen und lie337 sie in seiner Wohnung das Internet nut-zen. In den Sommerferien waren die Kinder st344ndig von morgens bis abends bei ihm. Dabei beging der Angeklagte die insgesamt acht Tathandlungen. 2 Vom Vorwurf, zwei andere M344dchen missbraucht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten mangels Tatnachweises freigesprochen. Insoweit greift die Beschwerdef374hrerin das Urteil nicht mehr an, nachdem der General-bundesanwalt die Revision auf die 374brigen Teilfreispr374che beschr344nkt hat. 3 1. Die Freispr374che halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Dem Angeklagten lag insoweit im Anklagepunkt I. der versuchte schwere sexuelle Missbrauch von Kindern in zwei F344llen, im Anklagepunkt II. der sexuel-le Missbrauch von Kindern nach 247 176 Abs. 1 StGB in vier F344llen und im Ankla-gepunkt III. der sexuelle Missbrauch von Kindern nach 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB 5 - 5 - in zwei F344llen zur Last. In der Hauptverhandlung hat Michelle als Zeugin ausge-sagt, es habe jeweils eine gr366337ere Zahl an sexuellen 334bergriffen als in der An-klage aufgef374hrt gegeben. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin f374r glaubhaft erachtet und sich davon 374berzeugt, dass auch diese 374ber die Ankla-gevorw374rfe hinausgehenden Taten sich wie von der Zeugin bekundet zugetra-gen haben. Mit der Begr374ndung, es k366nne bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, welche der mehreren Taten Gegenstand der Anklage seien, hat es den Angeklagten insoweit freigesprochen. Die Voraussetzungen f374r einen Freispruch waren nicht gegeben. 6 a) Die vom Landgericht unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage war wirksame Verfahrensvoraussetzung. In ihr war dem Angeklagten eine H366chstzahl von sexuellen 334bergriffen zur Last gelegt worden. Das Tatge-schehen war durch Mitteilung der Tatopfer, der Grundz374ge der Art und Weise der Tatbegehung, vor allem aber durch Bestimmung des Tatzeitraums ausrei-chend von anderen m366glichen Taten desselben T344ters abgegrenzt (zu den An-forderungen an eine Anklageschrift bei Tatreihen von sexuellem Kindesmiss-brauchs vgl. BGHSt 40, 44, 46). Durch die Feststellung eines 374ber die Anklage hinausgehenden Geschehens haben die Anklage und der auf ihr beruhende Er366ffnungsbeschluss nicht ihre Wirksamkeit verloren. F374r die von der Staats-anwaltschaft urspr374nglich begehrte Einstellung des Verfahrens besteht deshalb kein Anlass. 7 b) Von der T344terschaft des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Ta-ten war das Landgericht 374berzeugt. Es h344tte den Angeklagten deshalb insoweit auch aburteilen m374ssen. Es war in Ermangelung einer Nachtragsanklage ledig-lich daran gehindert, den Angeklagten wegen der weiteren Taten zu verurteilen, 8 - 6 - von denen es sich ebenfalls 374berzeugt hat. 334ber die Anklagevorw374rfe muss deshalb im vorliegenden Verfahren erneut verhandelt werden. 2. Der Senat sieht hierf374r Anlass zu folgenden Hinweisen: 9 a) Sollte die Beschwerdef374hrerin, wie auf Seite 7 der Revisionsbegr374n-dung angedeutet, auch im Hinblick auf die Tatvorw374rfe, die noch Gegenstand dieses Verfahrens sind, ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, so l344ge ein Fall der Doppelverfolgung vor. 10 b) Hinsichtlich der Tatvorw374rfe im Anklagepunkt I. wird ggf. zu pr374fen sein, ob es sich um zwei getrennte Taten (so die Anklage) oder um eine Tat des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusam-mentreffenden F344llen handelt. 11 c) Soweit dem Angeklagten im Anklagepunkt II. vorgeworfen wird, Mi-chelle zweimal "auf den Mund gek374sst" zu haben, wird die von 247 184 g Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Handlung (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 184 g Rdn. 6 f.) ggf. n344her zu begr374nden sein. 12 Nachdem Michelle bekundet hat, der Angeklagte habe "sie immer 374berall angefasst und sie auch auf den Mund gek374sst" (UA S. 35), w344re zudem Fol-gendes zu beachten: Eine Verurteilung wegen einer selbst344ndigen Tat des se-xuellen Kindesmissbrauchs k344me nur in Betracht, wenn sich das Landgericht davon 374berzeugt, dass der Angeklagte an einem Tag ausschlie337lich diese Handlung vornahm, und damit ausschlie337en kann, dass der Kuss nicht nur Teil eines umfassenderen Tatgeschehens war, welches bereits abgeurteilt ist oder noch zur Verhandlung und Entscheidung ansteht. Gleiches gilt auch f374r den 13 - 7 - Tatvorwurf, der Angeklagte habe Michelle zweimal auf seinen Scho337 gesetzt und unter ihrer Kleidung am Oberk366rper gestreichelt. d) Im Hinblick auf die - nach der Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten - erneut zu treffende Entscheidung 374ber die Sicherungsver-wahrung verweist der Senat zur Behandlung getilgter und deshalb einem Ver-wertungsverbot unterliegender Vorstrafen auf die Entscheidungen BGHR BZRG 247 51 Verwertungsverbot 2 und 7; BGH NStZ-RR 2002, 332 sowie BGH StV 2007, 633. 14 3. Die Form der Anklageabfassung im vorliegenden Fall gibt Anlass dar-auf hinzuweisen, dass es der Klarheit der Anklage dient, wenn die einzelnen Taten im konkreten Anklagesatz jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen wer-den und deshalb ohne beschreibende Zus344tze voneinander zu unterscheiden sind. 15 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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