BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 69/10 vom 30. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 8. Oktober 2009 im Ma337re-gelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von weiteren Tat-vorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Zugleich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen missbrauchte der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte zwei M344dchen im Alter von zehn oder elf bzw. von zw366lf Jahren, die er im unmittelbaren Wohnumfeld kennengelernt und um die er sich im Einver-st344ndnis mit den Eltern als hilfsbereiter Nachbar gek374mmert hatte. Er holte die Kinder von der Schule ab, machte Ausfl374ge mit ihnen und lie337 sie in seiner Wohnung das Internet nutzen. In den Sommerferien 2008 waren die Kinder st344ndig von morgens bis abends bei ihm. Die Taten beging der Angeklagte "in dem Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August 2008". Eine n344here Eingren-zung war der Kammer - von zwei Taten abgesehen, die am 15. und 16. August 2008 stattfanden - nicht m366glich. 2 Die Nachpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafzumes-sung - insbesondere die Annahme eines besonders schweren Falles des sexu-ellen Kindesmissbrauchs (247 176 Abs. 3 StGB) im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde sowie die Verh344ngung von drei Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, denen jeweils ein Zungenkuss des Angeklagten mit der zehn- oder elfj344hrigen M. zugrunde liegt - ist angesichts der Gesamtumst344nde zwar eher streng, verl344sst aber den Bereich des Schuldangemessenen noch nicht. 3 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen nicht beste-hen bleiben, da das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine auf ihm beruhende zuk374nftige Gef344hrlichkeit des Angeklagten tragf344hig begr374ndet hat. 4 1. Das Merkmal "Hang" im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt ei-nen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten 5 - 4 - entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der wil-lensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenw344rti-gen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverst344ndiger Beratung - unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde dem Richter in eigener Verantwortung (BGH, Urt. vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09 - Rdn. 4). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es f374hrt - unter pau-schaler Bezugnahme auf "gutachterliche Feststellungen" des Sachverst344ndi-gen - lediglich aus, dass "bei dem Angeklagten die aus psychologisch-psychiatrischer Sicht f374r einen Hangt344ter sprechenden Risikofaktoren f374r die Begehung weiterer sexueller Missbrauchstaten von Kindern nach Anzahl und Gewicht (374berwiegen). Dieses lie337e erwarten, dass der Angeklagte auch weite-re im mittleren bis schweren Bereich anzusiedelnde sexuelle Missbrauchstaten begehen wird." Damit ist nicht nur zu besorgen, das Landgericht habe unter Verkennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung 374ber den Hang dem Sachverst344ndigen 374berlassen, es fehlt auch an der not-wendigen Gesamtw374rdigung von Taten und T344terpers366nlichkeit. Diese ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn - wie hier - bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Straf-verb374337ung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Katalogtat 1). In die W374rdigung w344re hier u. a. einzustellen gewe-sen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte bislang ein unauff344lliges Leben f374hrte und aus mehreren, zum Teil langj344hrigen Beziehungen mit Frauen insge- 6 - 5 - samt vier erwachsene Kinder hatte. Zudem handelte es sich um einen 344u337erst kurzen Tatzeitraum. Sollte das Landgericht angenommen haben, eine positive Gef344hrlich-keitsprognose k366nne die Feststellung eines Hangs ersetzen, w344re auch dies rechtsfehlerhaft. Hangt344tereigenschaft und Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen den beiden Begriffen sowohl in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch in 247 67 d Abs. 3 StGB. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Der Hang als "einge-schliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergan-genheitsbetrachtung festgestellten gegenw344rtigen Zustand. Die Gef344hrlich-keitsprognose sch344tzt die Wahrscheinlichkeit daf374r ein, ob sich der T344ter in Zu-kunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (BGHSt 50, 188, 196; vgl. auch BGH StV 2008, 301, 320). 7 2. Auch die Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Angeklagten ist rechtlich zu beanstanden. Hier referiert das Landgericht, der Sachverst344ndige habe "zum einen eine statistische Bewertung des von dem Angeklagten ausgehenden Ri-sikos nach dem Verfahren 'Static 99' durchgef374hrt. 205 Auf einer bis 10 reichen-den Skala habe der Angeklagte einen Skalenwert von 7 erreicht. Nach den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen sei der Angeklagte damit in den Bereich 'ho-hes Risiko' einzustufen, der bei dem Skalenwert 6 beginne." 8 Zutreffend an diesen Ausf374hrungen ist allein, dass es sich bei dem "Sta-tic 99" um eines von mehreren Prognoseinstrumenten zur Vorhersage von R374ckf344llen bei Sexualdelinquenz handelt (vgl. hierzu Dahle, Grundlagen und Methoden der Kriminalprognose in: Kr366ber u. a.: Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3 S. 1, 32 ff., 41 ff.; Dahle FPPK 2007, 15, 17), dessen Qualit344t 9 - 6 - inzwischen auch durch Studien in Europa getestet worden ist (vgl. Nedopil, Fo-rensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 248; Rettenberger/Eher MschrKrim 2006, 352, 358; Noll u. a MschrKrim 2006, 24, 29; Endrass u. a. Schweizer Archiv f374r Neu-rologie und Psychiatrie 2009, 284; Dahle u. a. FPPK 2009, 210, 216, 219). Es ist aber bereits nicht ersichtlich, wie der Sachverst344ndige bei dem unbestraften, nahezu 60j344hrigen Angeklagten, der mehrere langj344hrige Beziehungen zu Frauen hatte, seine durchweg weiblichen Opfer und deren Familien im nach-barschaftlichen Umfeld seit l344ngerem kannte und bei seinen Taten ohne Gewalt vorging, zur Vergabe von sieben Risikopunkten kommen konnte. Die Feststel-lungen des Landgerichts belegen jedenfalls nur einen Risikopunkt (Item-Nummer 8: Opfer und T344ter sind nicht verwandt). Hinzu kommt, dass sich das Landgericht darauf beschr344nkt, ein "hohes Risiko" festzustellen, ohne darzule-gen, welche Straftaten in welchem Zeitraum mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten zu erwarten sind. Nur so k366nnte nachpr374fbar belegt werden, ob der Angeklagte gef344hrlich ist. Zuletzt l344sst das Landgericht au337er Acht, dass mit der Feststellung, der Angeklagte weise bei Anwendung irgendeines statistischen Prognoseinstru-ments eine bestimmte Anzahl von Risikopunkten auf, nichts Entscheidendes gewonnen ist. Solche Instrumente k366nnen f374r die Prognose zwar Anhaltspunkte 374ber die Auspr344gung eines strukturellen Grundrisikos liefern, sind indes nicht in der Lage, eine fundierte Einzelbetrachtung zu ersetzen (Dahle FPPK 2007, 15, 24). Zur individuellen Prognose bedarf es 374ber die Anwendung derartiger In-strumente hinaus zus344tzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverst344ndigen. Denn jedes Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurtei-lung erarbeitet (vgl. auch Boetticher u. a. NStZ 2009, 478, 481). 10 - 7 - Die weiteren, im Urteil wiedergegebenen Erw344gungen des Sachverst344n-digen verm366gen diese M344ngel nicht auszugleichen. 11 3. Der Senat vermag nicht v366llig auszuschlie337en, dass eine neuerliche Verhandlung doch noch zur Feststellung von Umst344nden f374hrt, die die Unter-bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnten. 334ber den Ma337regelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Dabei wird sich die Hinzuziehung eines anderen Sachverst344ndigen empfehlen. 12 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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