BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes zu 2.: Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2002 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2001 werden mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß im Schuldspruch jeweils das Wort "gemei n - schaftlichen" entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Pfister von Lienen
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