BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 70/03 vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBückeburg vom 28. August 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß derAngeklagte statt "wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen" "wegenschwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen" verurteilt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2003 hat dem Senat vor-gelegen.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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