BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 7/01 vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte K. nicht wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau R. verurteilt worden ist; die äußeren Feststellungen zum Tötungsgeschehen bleiben aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorb e - zeichnete Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Recht s - mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Mitangeklagte S. wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer lebenslangen G e - samtfreiheitsstrafe und die Angeklagte K. wegen Körperverletzung und w e - gen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Ang e - klagte und die Staatsanwaltschaft - diese, soweit eine Verurteilung der Ang e - klagten K. wegen versuchten Mordes unterblieben ist - Revision eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel der Angeklagten S. mit Beschluß vom he u - tigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die die Angeklagte K. betreffenden Revisionen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das Recht s - mittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das der Angeklagten K. erweist sich als unbegründet. I. Nach den Feststellungen lernte die in einer Notunterkunft der Stadt Düsseldorf lebende Angeklagte S. im Sommer 1998 das in ihrer Nachba r - schaft wohnende spätere Tatopfer R. kennen, eine schmächtige, einfach strukturierte und antriebsarme Frau, die zur Orientierung im Alltag sozialer und psychotherapeutischer Betreuung bedurfte. Bald bemerkte die - körperlich überlegene - Angeklagte S. , daß sie Dominanz ü ber R. gewann, die sich ihren Launen und Forderungen widerspruchslos in einer u n - terwürfigen Demutshaltung unterordnete. Sie vereinnahmte nicht nur deren Sozialhilfeleistungen, sondern begann - zum Teil unter Mitwirkung weiterer Personen - alsbald damit, R. brutal und erbarmungslos durch Prügel und andere Übergriffe (Fußtritte, Zufügung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten, demütigende sexuelle Gewalthandlungen u.ä.) zu mißhandeln, w o - - 5 - bei sie auch wiederholt ankündigte, daß sie sie umbringen werde. Der von dem Leiter der Notunterkunft auf Grund der äußerlich sichtbaren Verletzungen ei n - geschalteten Sozialarbeiterin gelang es nicht, den Grund der Verletzungen zu erfahren und R. zu einer ärztlichen Untersuchung zu bewegen. Vielmehr entschloß sich die Angeklagte S. , um weiteren behördlichen Nachfo r - schungen zu entgehen, gemeinsam mit ihrem Opfer die Notunterkunft zu ve r - lassen und in die Wohnung der ihr bekannten Angeklagten K. zu ziehen. Diese sah zwar die Verletzungen und erfuhr auch deren Grund, doch konnte die Strafkammer nicht feststellen, daß sie auch den Grund des Umzugs und die Absicht, die Mißhandlungen ungestört fortsetzen zu können, erkannt hat. Nachdem die Angeklagte S. alsbald die gewaltsamen Übergriffe und d e - mütigenden Schikanen wieder aufgenommen hatte, schloß sich die 192 cm große und 145 kg schwere, im "Thai-Boxen" ausgebildete Angeklagte K. einerseits ihrem Verhalten an und beteiligte sich daran, R. grundlos oder aus nichtigen Anlä ssen körperlich brutal durch Schläge und Tritte zu mißhandeln und durch Befehle entwürdigend zu behandeln (z.B. durch die gemeinsame Anordnung, sich in der Küche unter dem Tisch nur mit einem Müllsack bedeckt zum Schlafen zu legen, oder den Befehl, Blutspritzer auf Boden und Decke selbst aufzuwischen). Andererseits versuchte die Ang e - klagte K. wiederholt, aber erfolglos, der Angeklagten S. Einhalt zu g e - bieten und das Opfer einer ärztlichen Behandlung zuführen zu lassen. Dabei war ihr bewußt, daß jede weitere körperliche Mißhandlung angesichts des sehr schlechten körperlichen Zustandes der erheblich abgemagerten und vielfach verletzten R. zum Tode führen könne. Sie wies die Angeklagte S. mehrfach darauf hin, daß das Opfer bei einer Fortführung der Mißhandlungen sterben werde und sie hierfür "ins Gefängnis müsse". Die Angeklagte S. ließ sich dadurch jedoch nicht abhalten und erklärte, "ihr sei es scheißegal, - 6 - was mit dem Vieh geschehe, sie könne ruhig krepieren, sie werde die Leiche in den Rhein werfen". An konkretisierten Körperverletzungshandlungen der A n - geklagten K. hat die Strafkammer vier Vorfälle festgestellt, bei denen sie einmal R. mit einem abgebrochenen Antennenstab geschlagen (Fall II 2 c der Urteilsgründe), mit dem beschuhten Fuß heftig getreten (Fall II 2 g) und zweimal versucht hat, eine stark blutende Kopfplatzwunde des Opfers mit nichtsterilem Haushaltsnähzeug zu vernähen (Fälle II 2 h und j). Am 10. N o - vember 1998 ist R. an den Folgen der von der Angeklagten S. z u - gefügten Mißhandlungen gestorben. Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen der vier festgestellten Körperverletzungshandlungen verurteilt, eine strafrechtliche Mitverantwortung für den Tod des Opfers jedoch verneint. Es vermochte weder festzustellen, daß die von ihr verübten Tätlichkeiten für den Todeseintritt mitursächlich, noch daß sie von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz getragen gewesen sind. Auch sei nicht nachweisbar, daß sie bei der Aufnahme der Angeklagten S. und ihres Opfers R. deren Gründe für den Umzug, nämlich die Mi ß - handlungen in einer Privatwohnung unbeeinträchtigt von behördlichen Eingri f - fen fortsetzen zu können, gekannt habe und durch die Wohnungsgewährung unterstützen wollte. Schließlich sei auch nicht festzustellen gewesen, daß sich die von der Angeklagten K. verübten Einwirkungen auf das Opfer, nämlich Drohungen, Schikanen und Tätlichkeiten, auf die Bereitschaft der Angeklagten S. , R. bis zum Todeseintri tt weiter zu mißhandeln, fördernd ausg e - wirkt hätten. Beihilfe zum Mord durch Unterlassen könne auch nicht darin g e - sehen werden, daß sie als Wohnungsinhaberin es unterlassen habe, der A n - geklagten S. den weiteren Aufenthalt in ihrer Wohnung zu untersagen oder für R. Hilfe herbeizuholen, da nach der Rechtsprechung des Bundesg e - - 7 - richtshofs (BGHSt 30, 391, 396) der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weit e - res rechtlich dafür einzustehen habe, daß Dritte in seinen Räumen keine Straftaten begehen. Daß die Wohnung eine besondere Gefahrenstelle im Si n - ne dieser Rechtsprechung gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. II. Revision der Staatsanwaltschaft: Die Rüge der Staatsanwaltschaft, Beihilfe zum Mord sei mit unzure i - chender Begründung verneint worden, greift im Ergebnis durch. Dadurch, daß die Strafkammer unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich geprüft hat, ob die Wohnung der Angeklagten wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle bild e - te, hat sie einen zu engen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Garante n - stellung des Inhabers einer Wohnung angelegt. Nach der Rechtsprechung hat der Inhaber einer Wohnung oder sonst i - ger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen (BGHSt 30, 391, 395 f.). In dieser En t - scheidung des erkennenden Senats, die den Sonderfall zum Gegenstand ha t - te, daß die gefährdete Person ohne Zutun der Inhaber der Wohnung in deren Räume gelangt war, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich eine G a - rantenpflicht des Wohnungsinhabers (auch) ergeben könne, wenn die Wo h - nung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstelle, allerdings das Vorliegen dieser Voraussetzung bei dem gegebenen Sachverhalt den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen können. Damit ist - 8 - nur ein dort nach Sachlage in Betracht kommender Anwendungsfall des Vorli e - gens besonderer zur Wohnungsinhaberschaft hinzutretender Umstände form u - liert worden, nicht kann dem aber entnommen werden, daß nur bei Vorliegen einer derart beschriebenen Gefahrenquelle eine Garantenhaftung angeno m - men werden könne. Dementsprechend hat der Senat in dieser Entscheidung weitere Fälle zitiert, in denen nach der bisherigen Rechtsprechung solche b e - sondere Umstände angenommen worden waren, die insbesondere in den b e - sonderen persönlichen Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Recht s - gutverletzer oder zum Opfer gelegen haben, ohne sich von dieser früheren Rechtsprechung zu distanzieren. Insbesondere hat er auch auf den Fall in BGHSt 27, 10 ff. hingewiesen, in dem die besonderen Umstände in der Au f - nahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden sind. Hier waren nach den Feststellungen Besonderheiten gegeben, die eine Prüfung daraufhin erfordert hätten, ob in ihnen nicht besondere Umstände zu sehen sind, die eine Garantenstellung des Wohnungsinhabers begründen können. Die Angeklagte K. hat danach R. nicht nur g emeinsam mit der Angeklagten S. nach deren Auszug aus der Notunterkunft in ihre Wo h - nung aufgenommen, sondern sich alsbald an der "Versklavung" des Opfers durch die Angeklagte S. aktiv beteiligt, indem sie auch selbst R. bedroht und eingeschüchtert, erniedrigenden Befehlen unterworfen (nur mit einem Müllsack bedeckt unter dem Küchentisch schlafen u.ä.) und schließlich auch von sich aus körperlich mißhandelt hat, wenn sie ihren Anor d - nungen nach ihrer Auffassung nicht nachgekommen war. Damit kommt erns t - haft in Betracht, daß die beiden Angeklagten über R. eine vorrangig ps y - chisch begründete Machtstellung erlangt haben, die diese als ausweglose S i - tuation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu - 9 - sein, und damit die Wohnung der Angeklagten K. praktisch zu einem G e - fängnis für das Opfer geworden ist, was letztlich das weitere - zum Tode fü h - rende - Mißhandlungsgeschehen erst ermöglicht hat. Dabei liegt nahe, daß das Unterlegenheitsgefühl von R. während des Aufenthalts in der Wohnung der Angeklagten K. dadurch verstärkt worden ist, daß sich die durch die vorhergehenden Mißhandlungen bereits geschwächte, körperlich ohnehin schmächtige Frau zwei übermächtigen Personen, darunter auch der Inhaberin der Wohnung, gegenüber gesehen hat. Dann aber hätte sich die Angeklagte K. in Kenntnis der lebensbedrohlichen Entwicklung aktiv daran beteiligt, daß ihre Wohnung zur tödlichen Falle für R. geworden ist. Dem stehen die andererseits von ihr unternommenen Versuche, die Angeklagte S. von i h - rem Handeln abzubringen, nicht entgegen, da sie letztlich keine Hilfe für das Opfer herbeigeholt hat, obgleich ihr dies bei dem sich über eine Woche hinzi e - henden Geschehen möglich gewesen sein dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es für die Annahme einer Hilfeleistung nach § 27 StGB ausreicht, wenn die Förderung der Tat lediglich unterstützend hinzutritt; eine Kausalität in dem Si n - ne, daß die Haupttat ohne die Beihilfehandlung unterblieben wäre (conditio sine qua non) ist nicht erforderlich (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 2). Da bedingter Vorsatz genügt, steht nicht notwendig entgegen, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht wünscht oder ihn sogar gegenüber dem Täter ausdrücklich mißbilligt (vgl. Lackner/Kühl, aaO Rdn. 7; BGH bei Holtz, MDR 1990, 293). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellu n - gen, soweit es die Angeklagte K. betrifft. Da der eigentliche strafrechtliche Vorwurf in der Nichtverhinderung des Tötungserfolges liegt, sind die Körpe r - - 10 - verletzungen demgegenüber selbständige Taten, weshalb der Schuld- und Strafausspruch insoweit aufrechterhalten werden kann. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu prüfen, ob die Angeklagte S. trotz des ambivalenten Verhaltens der Ang e - klagten K. (einerseits Abwendungsversuche, andererseits eigene Tätlic h - keiten und Beteiligung an Schikanen) nicht doch in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkt worden ist, weshalb eine Garantenstellung auch insoweit infolge der dadurch eingetretenen Gefahrerhöhung bereits aus pflichtwidrigem Vorverha l - ten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1992, 1246). III. Revision der Angeklagten K. : Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO wegen unterlassener Be i - ziehung eines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen ist unbegrü n - det. Das Landgericht ist auf Grund des psychiatrischen Gutachtens des Sac h - verständigen Oberarzt Dr. Kr. zum Ergebnis gekommen, daß eine der in § 20 StGB genannten biologischen Komponenten, insbesondere eine schwere a n - dere seelische Abartigkeit nicht vorgelegen hat. Da auch etwaige gruppend y - namische Einflüsse eine solche nicht zu begründen vermögen, drängte nichts zur Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens. Die Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körpe r - verletzung in den Fällen II 2 h und j der Urteilsgründe beruht auf einer umfa s - senden, in tatrichterlicher Verantwortung vorzunehmenden Abwägung aller b e - stimmenden Umstände, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insb e - sondere hat die Strafkammer berücksichtigt, daß das Verhalten der Angekla g - - 11 - ten möglicherweise von der Bereitschaft, durch das Vernähen der Platzwunde Hilfe leisten zu wollen, bestimmt worden ist, jedoch gleichwohl auf Grund der - 12 - erheblichen erschwerenden Umstände einen minder schweren Fall ohne Rechtsfehler verneint. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy