BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 16. November 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklag-ten betrifft, im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte der besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Angeklagte bedrohte den Gesch344digten mit einem Messer und versetzte ihm Schl344ge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder 334bergabe einer entsprechen-den Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Gesch344digte weder 374ber Bargeld noch 374ber Bet344ubungsmittel verf374gte, verlang-te er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen pers366nlichen Gegenst344nden des Gesch344digten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schl344gen kam der Gesch344digte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich entgegen der Annahme des - 3 - Landgerichts nicht als N366tigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere r344uberische Erpressung nach 247247 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung) dar. Denn der T344ter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands f374r eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzent-zug stoffgleichen verm366genswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom T344ter f374r bestehend gehaltenen Forde-rung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Be-schluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte h344tte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen k366nnen. 2. Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar f374hrt die Revision zu Recht aus, dass das Landgericht dem Angeklagten mit Blick auf die an sich gesamt-strafenf344hige, indes durch Vollstreckung vollst344ndig erledigte Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht D374sseldorf vom 24. M344rz 2010 einen H344rteausgleich h344tte gew344hren m374ssen. Der Senat schlie337t jedoch - 4 - aus, dass das Landgericht, h344tte es einerseits die H344rte ausgeglichen, anderer-seits wegen der - wie dargestellt - vollendeten besonders schweren r344uberi-schen Erpressung von der Milderung des anzuwendenden Strafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB nach 247 23 Abs. 2 StGB abgesehen, auf eine geringere als die ausgesprochene Strafe erkannt h344tte. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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