BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 16. November 2010, soweit es sie be-trifft, a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren r344uberischen Erpres-sung und des Besitzes von Bet344ubungsmitteln schuldig ist, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben; die Anordnung der Ma337regel entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Bet344ubungsmit-teln (Fall I. 3.1 der Urteilsgr374nde) sowie wegen N366tigung in Tateinheit mit Beihil-fe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung und zur vors344tzlichen K366rperverletzung (Fall I. 3.2 der Urteilsgr374nde) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Falle I. 3.2 der Urteilsgr374nde ist nicht frei von Rechtsfehlern. 2 a) Nach den Feststellungen bedrohte der Mitangeklagte den Gesch344dig-ten mit einem Messer und versetzte ihm Schl344ge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder 334-bergabe einer entsprechenden Menge Drogen zu veranlassen. Als er erkannte, dass der Gesch344digte weder 374ber Bargeld noch 374ber Bet344ubungsmittel verf374g-te, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen pers366nlichen Gegenst344nden des Gesch344digten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schl344gen kam der Gesch344digte der Aufforderung nach. W344h-renddessen durchsuchte die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Bei-treibung der Forderung in Kenntnis ihrer Unrechtm344337igkeit unterst374tzen wollte, die bewegliche Habe des Gesch344digten. Der Mitangeklagte 374bergab die Schu-he und andere Gegenst344nde aus dem Besitz des Gesch344digten der Angeklag-ten, die sie absprachegem344337 aus der Wohnung des Gesch344digten wegtrug und bei sich verwahrte. 3 Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich f374r den Mit-angeklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als N366tigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere r344uberische Erpressung nach 247247 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; hierzu hat die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Tatausf374hrung unterst374tzte, Beihilfe 4 - 4 - geleistet. Denn der T344ter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands f374r eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen verm366genswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom T344ter f374r bestehend ge-haltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagte h344tte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen k366nnen. 5 b) Demgegen374ber tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen (tateinheitlich hinzutretender) Beihilfe zu der vom Mitangeklagten begangenen vors344tzlichen K366rperverletzung. Zwar informierte die Angeklagte den im Hauseingang lauernden Mitan-geklagten vom Herannahen des Gesch344digten; der Mitangeklagte setzte die-sem darauf von hinten ein Messer an die Kehle, zwang ihn so die Treppe hoch in die Wohnung und verlangte von ihm dort unter Vorhalt des Messers und un-ter Schl344gen ins Gesicht Geld oder Drogen. Nicht belegt ist aber, dass die An-geklagte bei ihrem Zuruf bereits mit Gehilfenvorsatz bez374glich des weiteren Tatgeschehens handelte. Hiergegen spricht schon die anschlie337ende Feststel-lung, die Angeklagte, "die den M344nnern gefolgt war und alles mitbekam", habe den Mitangeklagten "durch ihre Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beschaf-fung von Geld unterst374tzen" wollen. Inwieweit andererseits die Anwesenheit der Angeklagten in der Wohnung etwa noch fortdauernde K366rperverletzungshand- 6 - 5 - lungen des Mitangeklagten - im Sinne psychischer Beihilfe - gef366rdert hat, l344sst das Landgericht offen. Dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gef366rdert oder erleichtert wurde, bedarf indes grunds344tzlich sorgf344ltiger und genauer Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00, NStZ-RR 2001, 40). Der Senat schlie337t aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung solche Feststellungen noch getroffen werden k366nnen. Er 344ndert deshalb auch insoweit den Schuldspruch ab. 7 c) Die im Falle I. 3.2 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe hat gleich-wohl Bestand, denn das Landgericht h344tte diese bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Tat nicht milder als geschehen bemessen. 8 2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB). 9 Sachverst344ndig beraten stellt das Landgericht fest, dass die abgeurteil-ten Taten auf eine langj344hrige massive Abh344ngigkeit der Angeklagten von har-ten Drogen zur374ckzuf374hren seien, weshalb von ihr auch die Gefahr weiterer derartiger milieutypischer Straftaten ausgehe. Da die Angeklagte "nach wie vor" bem374ht sei, ihre Drogenabh344ngigkeit zu 374berwinden, erscheine trotz einer Viel-zahl erfolglos beendeter Entgiftungen und Entziehungen "der Erfolg einer weite-ren station344ren Therapie zur Zeit noch nicht aussichtslos". 10 Dies tr344gt nicht den Ma337regelausspruch, denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach 247 64 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi- 11 - 6 - atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1327) nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aus-sicht besteht, die Person durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren. Mit der Erw344gung, die Ma337re-gel erscheine "nicht aussichtslos", hat das Landgericht seiner Entscheidung stattdessen den Ma337stab des 247 64 Abs. 2 StGB aF in dessen urspr374nglichem, vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 16. M344rz 1994 (2 BvL 3/90 u.a., BVerfGE 91, 1) als verfassungswidrig beanstandetem Ver-st344ndnis zu Grunde gelegt. Da die seit 2001 heroinabh344ngige Angeklagte mittlerweile 14 station344re Entgiftungen erfolglos durchlaufen hat, schlie337t der Senat aus, dass ein neuer Tatrichter zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen, eine Behandlung der Angeklagten im Ma337regelvollzug biete nunmehr eine hinrei-chend konkrete Aussicht auf Erfolg. Er bringt den Ma337regelausspruch deshalb in Wegfall. 12 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy