ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten betreffend die U nterste llung einer unter Beweis gestellten Tatsache als wahr bleibt ohne Erfolg . Stoßrichtung der Rüge ist allein die (angeblich) fehlende Übereinstimmung zwischen der Wahrunte r- stellung und den Urteilsgründen. Eine solche Inkongruenz liegt aber nicht vor, denn da s Landgericht ist ausweislich der Feststellungen und der Beweiswürdigung von der als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen , der Angeklagte habe bei der Über - gabe der Drogen an den nichtrevidierenden Mitangeklagten nicht im Kurierfahrzeug gesessen (s. UA S. 5 u. 9 ). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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